C&R Verbot auch im Kanton BE
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gonefishing
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alain
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habakuk
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T-Rig
gonefishing hat geschrieben:Ich setze nie was zurück und werde es auch weiterhin so handhaben!
Fische sind böse und müssen bestraft werden!
Dieser thread ist sowieso sinnlos, da wir das ganze schon mal hatten. Jeder wird es weiter so machen wie immer.
habakuk hat geschrieben:nö - aber mal im ernst!
ihr wollt nicht gezielt auf äschen fischen - während dem moratorium,
oder auf forellen in der schonzeit, oder?
Ich glaube das war nur ein schlechter witz.
- Flümi
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Pesche hat geschrieben:22er Forellen??? Die gibt's gar nicht...die haben lustigerweise immer 21.8cm
wenn die Forelle noch zappeln will und man sie mit geschlossener Hand aufs Mass hält, ist sie sogar nur 20cm
ausserdem gibts ja noch das Augenmass und wenn der Aufseher nicht grad 2m daneben steht, kann man ihm immer noch vorwerfen, dass er aus der Entfernung nicht den Unterschied zwischen einer Felche/Äsche (oder sonstwas mit nem Mindestmass) erkennt und dass das kein Rotauge war, das man am Bielersee auf Wurm am Zapfen gefangen hat
Gruss, Stefan
Schlitzohr, Spassvogel, durchschnittlicher Allrounder und Märchentante
Sensibilisierung für Umgang in (Fischer-) Foren
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T-Rig
habakuk hat geschrieben:...von schweizer angler?kapier ich nicht...
Schweizer Angler hat geschrieben:...nun wollte ich den spekulationen ein ende setzen und habe bei der berner fischereibehörde schriftlich nachgefragt wier es das inspektorat mit c&r hält, insbesondere ob das fischen während dem äschenmoratorium mit c&r (heisst äschen fischen gehen aber alle wieder freilassen) erlaubt sei;
Das ist ein schlechter witz finde ich! Den brief hätte er sich wirklich sparen können.
- fisherofmen
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Ansichtssache
Ich würde eine Verzeigung nicht akzeptieren und eine Einsprache machen.
Aus folgenden Gründen:
Ein C&R ist weder in einem Gesetz noch in einer dazugehörigen Verordnung ausdrücklich verboten.
2.3 Fischereigesetz vom 21.6.1995 (FiG)
Art. 18:
Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.
Gleichzeitig widerspricht sich der Gesetzgeber, wenn er Art. 18 als C&R Verbot sieht:
2.5 Direktionsverordnung über die Fischerei vom 22. September 1995 (FiDV)
Art. 4 Zurückversetzen
1Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind ... unverzüglich und sorgfältig ins Gewässer zurückzuversetzen.
2Lässt sich ein zurückzuversetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden.
3Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern schonend anzufassen.
Wenn ich einen Schonhacken verwende, den Fisch zum Abhacken im Wasser belasse, so beachte ich alle möglichen Schonmöglichkeiten.
Ein Gesetzestext ist immer abschliessend. So gilt auch dies hier. Mit meinen Vorsichtsmassnahmen, quäle, verletze und schädige ich keinen Fisch unnötig und somit habe ich nicht gegen das Gesetz verstossen, wie im Gesetzestext aufgezählt wird.
Kommt es zum Gerichtsfall, so muss das Gesetz immer ausgelegt werden. Was wollte der Gesetzgeber mit Art. 18 bezwecken? Ein C&R Verbot sicher nicht, ansonsten es wörtlich im Gesetz stehen würde.
Gute Juristen forschen nach, was die Kommission die das Gesetz den Politikern vorgeschlagen hat, damit bezwecken wollte?!
Als letzte Möglichkeit und als Ausrede, kann noch immer argumentiert werden, dass der Fisch zu klein und eventuell nicht der Art entsprochen hat, die der Aufseher nannte. Wenn der Aufseher nicht einen Meter daneben steht, kann er den Fisch nicht erkennen, besonders wenn er im Wasser abgehackt wird. In der Schweiz gilt noch immer das Unschuldsprinzip, d.h. die Strafverfolgung muss beweisen, das man etwas strafbares getan hat. Für das Gericht gilt. In dubio prorero... Im Zweifelsfalle für den Angeklagten...
Ich hoffe, ich habe euch nicht allzu verwirrt...
fisherofmen
Aus folgenden Gründen:
Ein C&R ist weder in einem Gesetz noch in einer dazugehörigen Verordnung ausdrücklich verboten.
2.3 Fischereigesetz vom 21.6.1995 (FiG)
Art. 18:
Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.
Gleichzeitig widerspricht sich der Gesetzgeber, wenn er Art. 18 als C&R Verbot sieht:
2.5 Direktionsverordnung über die Fischerei vom 22. September 1995 (FiDV)
Art. 4 Zurückversetzen
1Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind ... unverzüglich und sorgfältig ins Gewässer zurückzuversetzen.
2Lässt sich ein zurückzuversetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden.
3Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern schonend anzufassen.
Wenn ich einen Schonhacken verwende, den Fisch zum Abhacken im Wasser belasse, so beachte ich alle möglichen Schonmöglichkeiten.
Ein Gesetzestext ist immer abschliessend. So gilt auch dies hier. Mit meinen Vorsichtsmassnahmen, quäle, verletze und schädige ich keinen Fisch unnötig und somit habe ich nicht gegen das Gesetz verstossen, wie im Gesetzestext aufgezählt wird.
Kommt es zum Gerichtsfall, so muss das Gesetz immer ausgelegt werden. Was wollte der Gesetzgeber mit Art. 18 bezwecken? Ein C&R Verbot sicher nicht, ansonsten es wörtlich im Gesetz stehen würde.
Gute Juristen forschen nach, was die Kommission die das Gesetz den Politikern vorgeschlagen hat, damit bezwecken wollte?!
Als letzte Möglichkeit und als Ausrede, kann noch immer argumentiert werden, dass der Fisch zu klein und eventuell nicht der Art entsprochen hat, die der Aufseher nannte. Wenn der Aufseher nicht einen Meter daneben steht, kann er den Fisch nicht erkennen, besonders wenn er im Wasser abgehackt wird. In der Schweiz gilt noch immer das Unschuldsprinzip, d.h. die Strafverfolgung muss beweisen, das man etwas strafbares getan hat. Für das Gericht gilt. In dubio prorero... Im Zweifelsfalle für den Angeklagten...
Ich hoffe, ich habe euch nicht allzu verwirrt...
fisherofmen
Zuletzt geändert von fisherofmen am Di 22. Jan 2008, 19:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Schweizer Angler
@habakuk - ne, es ist kein witz, wie gesagt kann man ja selbst beim inspektroat nachfragen.
@fisherofmen - in meinem posting steht u.a. "selektive" entnahme - da wird wohl niemand etwas dagegen tun können, aber wenn jemand eben dauernd c&r betreibt, dann ist es nicht selektiv, sondern systematisch (heisst anhaltend immer das gleiche tun, also jeden fisch prinzipiell zurücksetzen). genau dies will man mit einer c&r regelung verhindern, dass beispielsweise reine c&r strecken entstehen wie teils im ausland. hie und da einen fisch releasen macht wohl kaum etwas, und es wurde bereits angetänt, wer erkennt welchen fisch und ob er nun das mass hatte oder nicht - gerade bei einer 22`er forelle wird der aufseher kaum erkennen können ob sie nun 21.8 oder sogar 24 hatte - wenn wir dies alle könten bräuchte man kenen massstab am wasser (auch der aufseher führt ja einen mit).
am beispiel der äschen kenne ich fliegenfischer die frohlockten ja für sie wäre die saison nicht für die nächsten 3 jahre zu ende, sie würden eh imer alles releasen, also auch an der aare in den kommenden saisons auf äschen fischen gehen. und da sie ja alles releasen, wäre dies systematisches c&r, also untersagt. zudem ist mit dem äschen-fangverbot auch das fangen als vorgang an und für sich untersagt.
zum artikel 18 kann man sich so oder so äussern, es heisst nicht wenn etwas nicht deutlich drin steht dass es dann nicht gilt. und widersprüche zu anderen artikeln haben wir so oder so.
er wiederspricht sich aber nicht zu 2.5 Direktionsverordnung über die Fischerei vom 22. September 1995 (FiDV) Art. 4 Zurückversetzen. dieser artikel behandelt das zurückvesetzen von fischen mit schonmass und einer schonzeit, die müssen releast werden. aber ein massfisch nicht, dieser wird freiwillig aus eigenem anlass zurück versetzt oder halt der pfanne zugeführt, das ist etwas anderes. und grundsätzlich gilt wer nicht fische fangen will (und dies beinhaltet auch das verwerten), der muss ja nicht fischen gehen, so sieht es jedenfalls das gesetz.
schlussendlich ist es aber der angeklagte und der richter, resp. anwalt der eine auslegung macht, und der angeklagte wie gewieft und verständlich er sich verteidigt (oder verteidigen lässt). der eine wird davonkommen, der andere nicht, der eine milde bestraft (ein büssli von vielleicht 50 stutz, der andere mit wesentlich mehr), das ist auch heute ohne c&r schon so, egal in welchem gesetz. ich kenne auch kein gesetz wo alles 100% drin steht, denn da bräuchte es extrem weniger anwälte und richter, wäre ja alles sonnenklar.
und das was auf dem papier steht und was in der praxis abgeht ist immer zweierlei, auch dies kennen wir ja zur genüge.
gruss
schweizer angler
@fisherofmen - in meinem posting steht u.a. "selektive" entnahme - da wird wohl niemand etwas dagegen tun können, aber wenn jemand eben dauernd c&r betreibt, dann ist es nicht selektiv, sondern systematisch (heisst anhaltend immer das gleiche tun, also jeden fisch prinzipiell zurücksetzen). genau dies will man mit einer c&r regelung verhindern, dass beispielsweise reine c&r strecken entstehen wie teils im ausland. hie und da einen fisch releasen macht wohl kaum etwas, und es wurde bereits angetänt, wer erkennt welchen fisch und ob er nun das mass hatte oder nicht - gerade bei einer 22`er forelle wird der aufseher kaum erkennen können ob sie nun 21.8 oder sogar 24 hatte - wenn wir dies alle könten bräuchte man kenen massstab am wasser (auch der aufseher führt ja einen mit).
am beispiel der äschen kenne ich fliegenfischer die frohlockten ja für sie wäre die saison nicht für die nächsten 3 jahre zu ende, sie würden eh imer alles releasen, also auch an der aare in den kommenden saisons auf äschen fischen gehen. und da sie ja alles releasen, wäre dies systematisches c&r, also untersagt. zudem ist mit dem äschen-fangverbot auch das fangen als vorgang an und für sich untersagt.
zum artikel 18 kann man sich so oder so äussern, es heisst nicht wenn etwas nicht deutlich drin steht dass es dann nicht gilt. und widersprüche zu anderen artikeln haben wir so oder so.
er wiederspricht sich aber nicht zu 2.5 Direktionsverordnung über die Fischerei vom 22. September 1995 (FiDV) Art. 4 Zurückversetzen. dieser artikel behandelt das zurückvesetzen von fischen mit schonmass und einer schonzeit, die müssen releast werden. aber ein massfisch nicht, dieser wird freiwillig aus eigenem anlass zurück versetzt oder halt der pfanne zugeführt, das ist etwas anderes. und grundsätzlich gilt wer nicht fische fangen will (und dies beinhaltet auch das verwerten), der muss ja nicht fischen gehen, so sieht es jedenfalls das gesetz.
schlussendlich ist es aber der angeklagte und der richter, resp. anwalt der eine auslegung macht, und der angeklagte wie gewieft und verständlich er sich verteidigt (oder verteidigen lässt). der eine wird davonkommen, der andere nicht, der eine milde bestraft (ein büssli von vielleicht 50 stutz, der andere mit wesentlich mehr), das ist auch heute ohne c&r schon so, egal in welchem gesetz. ich kenne auch kein gesetz wo alles 100% drin steht, denn da bräuchte es extrem weniger anwälte und richter, wäre ja alles sonnenklar.
und das was auf dem papier steht und was in der praxis abgeht ist immer zweierlei, auch dies kennen wir ja zur genüge.
gruss
schweizer angler
Zuletzt geändert von Schweizer Angler am Di 22. Jan 2008, 19:33, insgesamt 1-mal geändert.
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rasch
Hallo Kollegen
1. denkt an das 11 Gebot - lass dich nicht erwischen. Wer ist schon so blöd und lässt eine 40er Forelle (Schonmass zb. 25) wieder laufen wenn der Herr Aufseher direkt neben einem steht.
2. steht der Herr Aufseher nicht neben mir und beobachtet mich aus der Ferne, so soll er doch dem releasten Fisch nachschwimmen und ihn fangen und als Beweis mit auf's Gericht schleppen. Denn ohne Beweise wird man in der Schweiz eher selten verurteilt.
Mit gesundem Augenmass und einer Zigipause wenn der Aufseher kommt umgeht man jedes C&R - Problem.
1. denkt an das 11 Gebot - lass dich nicht erwischen. Wer ist schon so blöd und lässt eine 40er Forelle (Schonmass zb. 25) wieder laufen wenn der Herr Aufseher direkt neben einem steht.
2. steht der Herr Aufseher nicht neben mir und beobachtet mich aus der Ferne, so soll er doch dem releasten Fisch nachschwimmen und ihn fangen und als Beweis mit auf's Gericht schleppen. Denn ohne Beweise wird man in der Schweiz eher selten verurteilt.
Mit gesundem Augenmass und einer Zigipause wenn der Aufseher kommt umgeht man jedes C&R - Problem.
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alain
rasch hat geschrieben:Hallo Kollegen
1. denkt an das 11 Gebot - lass dich nicht erwischen. Wer ist schon so blöd und lässt eine 40er Forelle (Schonmass zb. 25) wieder laufen wenn der Herr Aufseher direkt neben einem steht.
2. steht der Herr Aufseher nicht neben mir und beobachtet mich aus der Ferne, so soll er doch dem releasten Fisch nachschwimmen und ihn fangen und als Beweis mit auf's Gericht schleppen. Denn ohne Beweise wird man in der Schweiz eher selten verurteilt.![]()
Mit gesundem Augenmass und einer Zigipause wenn der Aufseher kommt umgeht man jedes C&R - Problem.
JA GANZ GENAU
GRUSS ALAIN
- Flümi
- Beiträge: 2618
- Registriert: Mo 4. Jun 2007, 19:42
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- Been thanked: 101 times

[Off-Topic]
effektiv hatte er aber nur 5 gefangen und der Aufseher hat neidisch keine 50m neben ihm gefischt (Engstlensee), keinen Biss gehabt und halt beobachtet, wie er nach dem "Massenfang" die Fische ausgenommen hat, bevor die Rute wieder richtung Wasser zeigte. der Aufseher wollte nicht mal in den Sack schauen
und das Opfer hat die Busse halt nicht angefochten im Wissen, die 5 Forellen nicht in die Statistik eingetragen zu haben. ich war dabei.
[/Off-Topic]
Schweizer Angler, hättest du dir nicht einen besseren Zeitpunkt für eine solche Anfrage aussuchen können? z.B. 1 Tag nach der Schonzeit oder so
seltener sicher, ja. aber ich kenne sogar jemand persönlich, der zu einer Busse verdammt wurde wegen dem Weiterfischen nach dem Fang von 6 Edelfischen.rasch hat geschrieben:Denn ohne Beweise wird man in der Schweiz eher selten verurteilt.
effektiv hatte er aber nur 5 gefangen und der Aufseher hat neidisch keine 50m neben ihm gefischt (Engstlensee), keinen Biss gehabt und halt beobachtet, wie er nach dem "Massenfang" die Fische ausgenommen hat, bevor die Rute wieder richtung Wasser zeigte. der Aufseher wollte nicht mal in den Sack schauen
[/Off-Topic]
Schweizer Angler, hättest du dir nicht einen besseren Zeitpunkt für eine solche Anfrage aussuchen können? z.B. 1 Tag nach der Schonzeit oder so
Gruss, Stefan
Schlitzohr, Spassvogel, durchschnittlicher Allrounder und Märchentante
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- Martin
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C+R hin oder her, mir ist das Thema mittlerweile zu doof, da sich etliche Forenuser (nicht nur hier) deswegen am liebsten die Köpfe einschlagen würden. Fischt doch einfach so wie es das Gesetz auf dem Papier vorschreibt und für alles andere seit ihr selbst verantwortlich.
In einem Punkt was aber nicht unbedingt das C+R Thema anbelangt, gebe ich Stefan recht, Das Reglement vom Kanton Bern, hat eine Generalüberholung verdient, denn jedes Jahr ein neues farbiges Blatt separat zu lesen ist mehr als nur mühsam und könnte je nach dem auch für Irrtümer sorgen, daher lese ich meistens im Internet nach, dort ist immer alles aktuell an einem Stück.
In einem Punkt was aber nicht unbedingt das C+R Thema anbelangt, gebe ich Stefan recht, Das Reglement vom Kanton Bern, hat eine Generalüberholung verdient, denn jedes Jahr ein neues farbiges Blatt separat zu lesen ist mehr als nur mühsam und könnte je nach dem auch für Irrtümer sorgen, daher lese ich meistens im Internet nach, dort ist immer alles aktuell an einem Stück.
Gruss Martin
Es ist mir egal wie dein Vater heisst, solange ich hier angle geht niemand übers Wasser
Es ist mir egal wie dein Vater heisst, solange ich hier angle geht niemand übers Wasser
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