Rechtslage Anfüttern Kanton Zürich

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Magellan
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Rechtslage Anfüttern Kanton Zürich

Beitrag von Magellan »

In den meisten Kantonen ist Anfüttern verboten. Da es neulich in den Zürichsee-Felchenfangberichten 2021 zu einer Diskussion zur Rechtslage auf dem ZHsee gekommen ist, habe ich mich bei der Fischerei- und Jadgverwaltung ZH erkundigt, wie es mit dem Anfütttern im Kanton Zürich aussieht.

Das Einbringen von Futter während des Fischens ist im Kanton Zürich gemäss Auskunft nicht ausdrücklich verboten und wird toleriert, sofern es um kleinere Mengen geht. Die Verwendung von Futterkörben ist erlaubt. Das eigentliche Anfüttern (wie man es klassischerweise etwa beim Karpfenfischen macht) ist zumindest im Greifensee und Pfäffikersee eigentlich verboten und im Zürichsee je nach Gemeinde (Verbote zum Füttern von Wasservögeln) ebenfalls untersagt.

Hier noch die Antwort im O-Ton:
Am 12.08.2021 09:32 schrieb xyz@bd.zh.ch:
Sehr geehrter Herr Magellan

Wir danken für Ihre Anfrage zum Themenkomplex Anfüttern, die ich gerne beantworte. (Eine Wiedergabe im Forum ohne Nennung meines Namens ist für mich ok).

Das Verwenden von Futterkorb (Feeder-Rigs) und Maisspirale ist an den Zürcher Seen erlaubt. Ebenso wird das Ausbringen von Kleinmengen an Futter während des Fischens toleriert. Auch im Freiangelrecht ist dies erlaubt.

Das eigentliche Anfüttern (Also das Einrichten einer dauernden Lockfutterstelle oder die Verwendung von grösseren Mengen an Futter sowie das regelmässige Ausbringen von Futter z.B. mit Hilfsmitteln wie Booten etc.) ist aufgrund der Schutzverordnungen des Greifensees und des Pfäffikersees nicht gestattet, da es dort verboten ist, Wasservögel zu füttern (Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung). Im Zürichsee ist das Anfüttern fischereirechtlich nicht geregelt. Bitte beachten Sie aber die Bestimmungen der Zürichseegemeinden zum Füttern von Wasservögeln. Besteht ein Verbot auf Gemeindeebene, ist das Anfüttern wie oben beschrieben nicht erlaubt. Das Verwenden von Futterkorb und Maisspirale ohne zusätzliches Ausbringen von Futter gilt aber nicht als Anfüttern. Die Gewässerschutzgesetzgebung greift dann, wenn das Anfüttern einen Effekt auf die Wasserqualität hat oder wenn Futter ausgebracht wird, das potentiell gewässerschädigend sein könnte.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
xyz
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