Also im Kanton Bern ist es so, dass wenn an einem bestimmten Ort 2 Ruten erlaubt sind und du mit dem Gastpatent jemanden mitnehmen würdest, ihr beiden nur mit 2 Ruten insgesamt, d.h. du nur noch mit einer und er auch nur mit einer fischen darf. Obwohl ich als Ausserkantonaler deine Fischereibestimmungen nicht zur Hand habe, nehme ich trotzdem an, dass dies bei euch auch so ist.
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So .... wenige Minuten später nach kurzer Recherche, fand ich folgendes Dokument:
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.ns ... .08_87.pdf
Wenn man mit der Suchfunktion des Browsers innerhalb des Dokuments nach "Gast" sucht, findet man sofort die richtige Stelle:
3Mit dem Gast-Zusatzpatent können Patentinhaber ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen.
Es ist zwar anders formuliert bei euch, aber meiner Meinung genau gleich wie im Kanton Bern: Man kann zu zweit nicht mit mehr Ruten fischen als wenn man alleine wäre.