Hallo zusammen
Ich konnte mir endlich den Traum eines eigenen Boots am Sempachersee erfüllen. Wenn auch etwas kleiner und mit einem Trett-Antrieb, aber Hauptsache es schwimmt. Seit letzter Woche darf ich ein Angel-Kajak mein eigen nennen.
Die erste Fahrt auf dem Wasser war noch etwas wackelig und vom Platzmanagement beginnen wir erst gar nicht.
Ich bin nun auf der Suche nach gleichgesinnten welche Interesse an der gemeinsamen Angelei mit dem Kajak interessiert sind und evt. auch mal den ein oder anderen Tipp zum Handling oder Zubehör haben.
Bis anhin war ich grösstenteils vom Ufer unterwegs und gelegentlich mal mit dem Ruder- oder BellyBoot.
Mit meinen 2 Jahren Fischereierfahrung zähle ich mich immer noch als Angel-Anfänger.
Ich freue mich auf eure Antworten und vielleicht bis bald mal am Wasser.
Kajak-Angel-Buddy gesucht
- PotatoBuffalo
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Re: Kajak-Angel-Buddy gesucht
Darf ich fragen, wie gross ein Kajak sein darf auf dem Sempachersee, Ich habe vor mir ein Tandem-Kajak zu kaufen?
- PotatoBuffalo
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Re: Kajak-Angel-Buddy gesucht
Genau, ich habe vorgängig noch mit der zuständigen Behörde telefoniert (Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern). Da wurde mir versichert, dass ein Angelkajak (auch mit Trett-Antrieb) als Paddelboot gelten und somit nicht Kennzeichnungspflichtig sind und somit auch nicht unter die Maximalgrösse von 2.5m fallen. Mir wurde der folgende Artikel weiter gegeben, der dies beschreiben soll, falls ich doch mal kontrolliert werden sollte.
In der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern wird folgendes beschrieben:
(https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/337_337_337/de)
Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote
22 Kennzeichen der Schiffe
Art. 16 Kennzeichnung
- Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen.
Davon ausgenommen sind:
a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;
b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m;
c. Strandboote und dergleichen;
d. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.
In der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern wird folgendes beschrieben:
(https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1979/337_337_337/de)
Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote
22 Kennzeichen der Schiffe
Art. 16 Kennzeichnung
- Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1a zu versehen.
Davon ausgenommen sind:
a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;
b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m;
c. Strandboote und dergleichen;
d. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.