Ziemlich trockenes Thema, dass ich hier auflege, doch könnte es den ein oder anderen Ärger vermeiden.
Ein Frage, - und hoffentlich eine klare Antwort - die sich an die eingefleischten "Fäucheler" des Neuenburgersees richten.
Grundsätzlich ist die Frage simpel: wie viele Angelruten darf ich zum Felchenfischen im Neuenburgersee benutzen? Möglichst aufmerksam las ich das aktuelle interkantonale Ausführungsreglement durch und stiess bei Kapitel 5 an, beginnend mit dem Art. 15, bzgl. der Definition der Angel. Darin heisst es in Ziff. 4 "Es dürfen wahlweise maximal drei der folgenden Angelgeräte verwendet werden: Gambe, Senkangel, Schwebeangel, Setzangel oder Wurfangel. Ihre Verwendung wird in den Artikeln 17–21 festgelegt". Dabei fällt mir auf, dass grundsätzlich drei der genannten Angeln benutzt werden dürfen, vorbehalten bleiben deren Definitionen, die ja in den folgenden Artikeln beschrieben werden. Art. 17, die Gambe, gilt als Senkangel, die auf und ab bewegt wird, und Ziff. 2 besagt, dass nur eine solche Angel benutzt werden darf. Soweit klar. Folgt in Art. 18 aber die Senkangel (die ja nicht bewegt wird), sondern mit Laufzapfen montiert den Boden nicht berühren sollte. Bis zu 6 Angelhaken, also theoretisch eine Gambe, dürfen angehängt werden. Selbes gilt für die Schwebeangel (Art. 19), aber halt anders gebunden. Doch auch hier sind 6 Haken erlaubt. Dann Art. 20, die Setzangel, wovon theoretisch gleich zwei eingesetzt werden dürfen mit jeweils sechs Angelhaken. Das wären wiederum zwei Gamben.
Fragestellung:
Bezugnehmend auf Art. 15, Ziff. 4, der ja wahlweise maximal drei der prädefinierten Angeln erlaubt, die Gambe als definierte Gambe jedoch nur einzeln verwendet werden darf (also pro Hand eine Rute mit Gambe und auf und ab Bewegung ist definitiv verboten), sehe ich hier Spielraum für den Einsatz weiterer Angelruten mit besagten Techniken. Konkret, eine Gambe aktiv (auf und ab Bewegung) und dann wahlweise zwei Setzangel (als zwei Ruten mit jeweils einer Gambe, die ich jedoch runterlasse und nur zum Heben bewege) oder eine Senkangel mit Laufzapfen + Setzangel oder halt mit einer Schwebeangel. Daraus lese ich, dass ich nebst der aktiv gefischten Gambe, noch eben zwei weitere Ruten (passiv) mit Gambe bestücken darf. Trifft dies zu?
Wenn schon Mal jemand soviel Zeit zum verlieren hatte, um über sowas nachzudenken und dabei vielleicht auf eine klare Antwort gestossen ist, dann würde ich diese gerne entgegennehmen
Petri Gruess
Die Zille
