Aber ein Joker hab ich noch. Im sachlichen Anwendungsbereich steht:
Von dem her denke ich darf man in den meisten Fällen als gewöhnlicher Hobbyfischer das Zeugs ins Gewässer oder daneben entsorgen.Art. 2
Abs. 1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
Abs. 2 Sie gilt nicht für:
lit. b.
ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;

