@ricci
Ich habe die vorschriften kurz (also nicht ausführlich) durchgelesen und finde zumindest auf die schnelle keine soo abweichenden regeln zu einigen anderen kantonen.
Widerhaken; ist auch in anderen kantonen erlaubt (z.b. in bergseen mit edelfischbestand sofern sana vorhanden), auch in anderen kantonalen fliessgewässern, sofern dieses gewässer nicht einen überwiegenden oder reinen salmonidenbestand aufweist (10% forellen auf 90% andere fischarten gilt nicht als salmonidengewässer bei flüssen).
selbstverständlich kann jeder kanton die mindestvorschriften die der bund vorschreibt noch in eigenregie strenger gestalten, nur abschwächen darf er sie nicht (hat z.b. bern in der mittleren aare gemacht, no widerhaken, ist aber kein reines salmonidengeässer)
Leb. Köderfisch; ist vom Bund in Gewässern die stark verkrautet sind oder viele Unterwasserhindernisse aufweisen erlaubt. Die Zonen wo solche Hindernisse vorhanden sind müssen aber in den Fi.-Gesetzen speziell ausgewiesen werden.
als mindeschonmasse für forellen (und das tessiner fi-gesetz spricht von forellen und nicht von seeforellen) schreibt 35 in stehenden gewässern unter 800m ü. M, und 22cm in fliessgewässern als kleinste masse vor. masse die kleiner sind als die genannten müssen somit vom bafu genehmigt werden (ausnahmebewilligung).
Richtig ist dass jedes kant. fischereigesetz vor inkrafttreten von Bund (BAFU und BVET) genehmigt werden muss – ob dies beim kt. TI der fall ist weiss ich nicht.
@ t-rig; Da wir aber zumindest bei bundesstellen aber auch in einigen kantonen das sogenannte „öffentlichkeitsprinzip“ haben, kann man dies, oder auch wie die tessiner fischereivorschriften speziell zustande gekommen sind, z.b. auch wer was genehmigt oder vorgeschlagen hat, erfahren.
Das ist einfach, man(n) kann kopien der akten via e-mali, telefon oder brief verlangen. Man muss nicht mal begründen wieso. Beim öffentlichkeitsprinzip geht es gerade darum dass der bürger seinen behörden „auf die finger schauen kann“, wesshalb diese eine sache so oder so angehen oder wieso sie sie vielleicht auch nicht angehen.
Du kannst also beim bafu/bvet einfach anfragen ob das tessiner fischereigesetz genehmigt wurde und die belege (kopien) der genehmigung verlangen.
Allge. Infos:
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2004/7269.pdf
https://www.oeffentlichkeitsgesetz.ch/d ... as-gesetz/
apropos hat auch der kanton ti seit märz 2011 (theoretisch-) ein öffentlichkeitsprinzip;
https://www.oeffentlichkeitsgesetz.ch/d ... ton=tessin
gruss
sa
Tessiner Fischereivorschriften 2012
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trueschenfischen.ch
Re: Tessiner Fischereivorschriften 2012
@astacus
Die Regeln hat wohl das kantonale Parlament und nicht die kantonale Fischereibehörde erlassen. Unter diesen Umständen fragt sich, was eine Anzeige gegen die kant. Fischereibehörde bringt - einmal abgesehen von den Umständen und den allfällig anfallenden Kosten.
Die Regeln hat wohl das kantonale Parlament und nicht die kantonale Fischereibehörde erlassen. Unter diesen Umständen fragt sich, was eine Anzeige gegen die kant. Fischereibehörde bringt - einmal abgesehen von den Umständen und den allfällig anfallenden Kosten.
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Würmlibader
Re: Tessiner Fischereivorschriften 2012
also in BE dürfen wir's nicht. dafür können wir die Coolen Schäubli benützen, die wir mit Name und Adresse anschreiben müssen.
da man die dinger dann so wie ichs verstanden hab, einfach im wasser rumtreiben lässt und dazu noch mit einer rute fischen kann, stell ichs mir aber mühsam vor, nachher den Dingern nachzufahren, sie zu suchen und einzusammeln...
ich hab aber schon gehört, dass man früher auf aal auch mit einer art legschnur, jedoch mit 'nur' 20 anbissstellen fischen durfte -wäre vielleicht noch lustig auf wels
da man die dinger dann so wie ichs verstanden hab, einfach im wasser rumtreiben lässt und dazu noch mit einer rute fischen kann, stell ichs mir aber mühsam vor, nachher den Dingern nachzufahren, sie zu suchen und einzusammeln...
ich hab aber schon gehört, dass man früher auf aal auch mit einer art legschnur, jedoch mit 'nur' 20 anbissstellen fischen durfte -wäre vielleicht noch lustig auf wels
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Würmlibader
Re: Tessiner Fischereivorschriften 2012
wie sich aus dem vorigen post rauslesen lässt, finde ich solche methoden auch besch
vor allem hat sowas eigentlich nichts mit unserem Hobby, dem fischen zu tun und gehört somit meiner meinung nach eh verboten, ob granzgewässer oder nicht.
vor allem hat sowas eigentlich nichts mit unserem Hobby, dem fischen zu tun und gehört somit meiner meinung nach eh verboten, ob granzgewässer oder nicht.
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rocknroll666
Re: Tessiner Fischereivorschriften 2012
Interessant.
Ich finde es echt schade, dass wir das in BE nicht dürfen. Ich denke, auf Wels koennte es sehr gut sein, ich male mir schon aus, wie ich die 300 Anbissstellen mit Leber, Herz Wurst und Koederfischen bestücke. Echt schade werde ich das nie erleben.
Ich finde es echt schade, dass wir das in BE nicht dürfen. Ich denke, auf Wels koennte es sehr gut sein, ich male mir schon aus, wie ich die 300 Anbissstellen mit Leber, Herz Wurst und Koederfischen bestücke. Echt schade werde ich das nie erleben.
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astacus
Re: Tessiner Fischereivorschriften 2012
keine ahnung wie dies im tessin ist. bei uns wird nur das kantonale fischereigesetz vom kantonalen parlament erlassen, und dieses regelt gewöhnlich keine details. die kantonalen fischereiverordnungen, die die gewässerspezifischen details regelt, werden gewöhnlich per regierungsratsbeschluss nach konsultation der partner (z.b. kant. fischereiverband) genehmigt.trueschenfischen.ch hat geschrieben:@astacus
Die Regeln hat wohl das kantonale Parlament und nicht die kantonale Fischereibehörde erlassen. Unter diesen Umständen fragt sich, was eine Anzeige gegen die kant. Fischereibehörde bringt - einmal abgesehen von den Umständen und den allfällig anfallenden Kosten.
schlussendlich ist aber nicht mal entscheidend, wer diese regeln genehmigt hat. falls sie gegen bundesrecht verstossen, was meiner meinung nach der fall sein könnte, kann das bundesgericht eine änderung verlangen - egal ob sie vom kantonsrat oder von einer kommission erarbeitet wurden.
ob einem ein solches verfahren ein paar hundert oder tausend franken wert ist, müssen diejenigen entscheiden, welche sich an den regeln stören. man sollte das ganze tessiner reglement mal mit dem bundesrecht abgleichen und dann entscheiden, ob ein solches verfahren erfolg haben kann. sonst hat ja auch noch niemand eine wirkliche alternative gebracht, was man tun könnte.
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obelix
Re: Tessiner Fischereivorschriften 2012
...ich glaube kaum, dass das Schleppen mit lebendem Köderfisch vom Bund abgesegnet werden würde!Schweizer Angler hat geschrieben:Leb. Köderfisch; ist vom Bund in Gewässern die stark verkrautet sind oder viele Unterwasserhindernisse aufweisen erlaubt. Die Zonen wo solche Hindernisse vorhanden sind müssen aber in den Fi.-Gesetzen speziell ausgewiesen werden.