Demnach dürfen:
- nur bei Gambe oder Hegene maximal 5 Angeln (=Anbissstellen) verwendet werden!
- bei Köderfischsystemen, Spinnern, Wobblern und dergleichen mit einer Länge von mehr als 10 cm maximal 3 Anbissstellen (z.B. 3 Dreiangel) angebracht werden und kleinere Systeme und dergleichen können maximal 2 Anbissstellen aufweisen.
Man fischt doch mit der Gambe
Die Zapfenfischerei fällt somit unter diese Regelung und es dürfen auch mit dem sog. Felchenzapfen maximal zwei Anbissstellen verwendet werden.
Wer hat das beschlossen oder wo ist das niedergeschrieben
Freut mich, dass ich doch noch unterstützung erhalte.
Ich denke, wer schweigt wie ein Fisch, und alle vermeintlichen Gesetzte annimmt, wie sie einem gesagt werden, ohne zu prüfen, wird verlieren.
Ich behaupte, wenn wir in so einem Fall angeklagt würden und wir uns wehren, so
müsste jedes Gericht uns recht geben, da es in keinem Gesetz annähernd verboten ist.
Die Schweizer Richter müssen die Schuld, nicht die Unschuld beweisen.
Das Steht im Gesetz und wird auch so gehandhabt.
Soll mal jemand anhand des jetzigen Gesetztes beweisen, dass man die Hegene nicht mit Zapfen fischen darf.
Ich denke, hier wird der Bauer als dumm verkauft.
Also wenn ich beginne mit Hegene und Zapfen zu fischen, dann mit 5 Anbissstellen, bis jemand das Gegenteil einleuchtend und mit Fakten beweisen kann. Zur Zeit würde ich mich sogar vor Gericht selber verteidigen, so überzeugt mich das jetzige Gesetz.
Aber ACHTUNG:
Es gillt jedoch nicht, einen Hegenenzapfen zu verwenden und dann einfach irgendwie 5 Köder anzubringen. Es muss eine Hegene/Gampe nach Definition sein.
Und wenn Ihr nun in der Aare mit der Hegene und Zapfen auf Forellen und Äschen geht, dann wird schon bald im Gesetz verankert werden, dass es verboten ist.
Und ich wäre dann sogar froh darüber.
Also seid behutsam und angelt auf dem See auf Felchen.
Simu