Ich bin kein Jurist aber so wie ich es verstehe darf man nach Art. 9 nicht auf Privatgrund angeln. Da es nicht notwendig ist das Grundstück zu betreten um zu angeln. Anders ist es wenn beim einkurbeln der Fisch in der Nähe des privaten Ufers hängen bleibt und zum Schutz des Tieres der Fisch auf privat Grund gelandet wird. Aber das ist nur meine Auffassung des Gesetzes.Züriseekalmar hat geschrieben: Mi 5. Sep 2018, 04:30Seite 5, Uferbegehungsrecht.AndyG66 hat geschrieben: Mi 5. Sep 2018, 03:43 "Im Kant. Haben die Patentinhaber das Begehungsrecht auch auf Privatgrund"
Interessant - Kann mich jemand zu dem zugehörigen Art. lotsen ?
https://sfvz.ch/wp-content/uploads/2017 ... .01.15.pdf
§ 9.
1
Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen,
soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist;
