Freiangelrecht Übersicht
- loadi
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Freiangelrecht Übersicht
Hallo zusammen
Gerne teile ich mit euch meine Übersichtsliste zur Situation "Freiangelrechte" in der Schweiz.
Die Texte sind aus den entsprechenden Fischereiverordnungen oder Merkblättern kopiert.
Ich bitte aber alle vor dem Fischen sich nochmals über die aktuelle Gesetzgebung zu informieren!
Dies Liste soll ein schnelle Übersicht bieten, wo was erlaubt ist.
Grüsse
loadi
Alpnachersee:
Im Sarner- und Alpnachersee ist der Fischfang vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gestattet. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.
Bielersee:
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Patent gestattet. Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet. Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
Bodensee-Obersee (Gebiet CH):
Vom Ufer aus ist die Ausübung der Fischerei mit einer Rute, einer einfachen Angel, natürlichem Köder (ausgenommen Köderfische) und einer mit einem Zapfen versehenen Schnur ohne Patent gestattet. Für Personen ohne Fischereiprüfung (Sachkundenachweis - SaNa) gilt ein generelles Widerhakenverbot und ein Verbot der Lebendfischhälterung.
Bodensee-Untersee (Gebiet CH):
Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern, lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Zum Verzehr gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden.
Brienzersee:
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Patent gestattet. Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet. Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
Genfersee (Gebiet CH):
Ohne Patent ist das Fischen mit einer schwimmenden Angel, mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken gestattet.
Greifensee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Itlimoosweiher:
Das Freiangelrecht (patentfreie Fischerei vom Seeufer aus) berechtigt zum Fischen
mit einer Angelrute mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken und mit einem
Schwimmer.Erlaubt sind ausschliesslich natürliche Köder, ausgenommen Köderfische. Das Anfüttern und Hältern der Fische ist nicht gestattet.
Klöntalersee:
Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden.
2Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.
Lac de Joux, Lac Brenet , Lac Ter:
Angeln mit einer einzigen Schwimmleine, ausgestattet mit einem festen Schwimmer und einem einzelnen Haken
Lauerzersee:
Das Freiangelrecht (patentfreie Fischerei vom Seeufer aus) berechtigt zum Fischen
mit einer Angelrute mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken und mit einem
Schwimmer.Erlaubt sind ausschliesslich natürliche Köder, ausgenommen Köderfische. Das Anfüttern und Hältern der Fische ist nicht gestattet.
Murtensee:
Ohne Patent ist das Fischen mit einer schwimmenden Angel, mit festsitzendem Schwimmer und einfachem Angelhaken gestattet
Neuenburgersee:
Ohne Patent ist das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln gestattet, die alle mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen sind.
Pfäffikersee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Sarnersee:
Im Sarner- und Alpnachersee ist der Fischfang vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gestattet. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.
Seelisbergersee:
Das patentlose Angeln mit einer einfachen Angelrute ist an öffentlichen Ufern am Urnersee und am Seelisbergersee gestattet. Für die übrigen Gewässer gilt eine Patentpflicht. Im Freiangelrecht darf nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made, etc.), unter Ausschluss lebender und toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern wie Gummifischen, Löffel, Wobbler usw. oder Fangnetzen ist im Freiangelrecht verboten.
Thunersee:
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Patent gestattet. Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet. Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
Türlersee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Urnersee:
Das patentlose Angeln mit einer einfachen Angelrute ist an öffentlichen Ufern am Urnersee und am Seelisbergersee gestattet. Für die übrigen Gewässer gilt eine Patentpflicht. Im Freiangelrecht darf nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made, etc.), unter Ausschluss lebender und toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern wie Gummifischen, Löffel, Wobbler usw. oder Fangnetzen ist im Freiangelrecht verboten.
Vierwäldstättersee:
Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann
ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben,
soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken
mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden
Walensee:
Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden.
Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.
Zugersee:
Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem
einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder,
jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.
Zürichsee und Obersee:
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
Gerne teile ich mit euch meine Übersichtsliste zur Situation "Freiangelrechte" in der Schweiz.
Die Texte sind aus den entsprechenden Fischereiverordnungen oder Merkblättern kopiert.
Ich bitte aber alle vor dem Fischen sich nochmals über die aktuelle Gesetzgebung zu informieren!
Dies Liste soll ein schnelle Übersicht bieten, wo was erlaubt ist.
Grüsse
loadi
Alpnachersee:
Im Sarner- und Alpnachersee ist der Fischfang vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gestattet. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.
Bielersee:
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Patent gestattet. Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet. Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
Bodensee-Obersee (Gebiet CH):
Vom Ufer aus ist die Ausübung der Fischerei mit einer Rute, einer einfachen Angel, natürlichem Köder (ausgenommen Köderfische) und einer mit einem Zapfen versehenen Schnur ohne Patent gestattet. Für Personen ohne Fischereiprüfung (Sachkundenachweis - SaNa) gilt ein generelles Widerhakenverbot und ein Verbot der Lebendfischhälterung.
Bodensee-Untersee (Gebiet CH):
Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern, lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Zum Verzehr gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden.
Brienzersee:
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Patent gestattet. Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet. Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
Genfersee (Gebiet CH):
Ohne Patent ist das Fischen mit einer schwimmenden Angel, mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken gestattet.
Greifensee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Itlimoosweiher:
Das Freiangelrecht (patentfreie Fischerei vom Seeufer aus) berechtigt zum Fischen
mit einer Angelrute mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken und mit einem
Schwimmer.Erlaubt sind ausschliesslich natürliche Köder, ausgenommen Köderfische. Das Anfüttern und Hältern der Fische ist nicht gestattet.
Klöntalersee:
Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden.
2Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.
Lac de Joux, Lac Brenet , Lac Ter:
Angeln mit einer einzigen Schwimmleine, ausgestattet mit einem festen Schwimmer und einem einzelnen Haken
Lauerzersee:
Das Freiangelrecht (patentfreie Fischerei vom Seeufer aus) berechtigt zum Fischen
mit einer Angelrute mit einem Einfachhaken ohne Widerhaken und mit einem
Schwimmer.Erlaubt sind ausschliesslich natürliche Köder, ausgenommen Köderfische. Das Anfüttern und Hältern der Fische ist nicht gestattet.
Murtensee:
Ohne Patent ist das Fischen mit einer schwimmenden Angel, mit festsitzendem Schwimmer und einfachem Angelhaken gestattet
Neuenburgersee:
Ohne Patent ist das Fischen mit höchstens 3 schwimmenden Angeln gestattet, die alle mit einem festsitzenden Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen sind.
Pfäffikersee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Sarnersee:
Im Sarner- und Alpnachersee ist der Fischfang vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gestattet. Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.
Seelisbergersee:
Das patentlose Angeln mit einer einfachen Angelrute ist an öffentlichen Ufern am Urnersee und am Seelisbergersee gestattet. Für die übrigen Gewässer gilt eine Patentpflicht. Im Freiangelrecht darf nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made, etc.), unter Ausschluss lebender und toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern wie Gummifischen, Löffel, Wobbler usw. oder Fangnetzen ist im Freiangelrecht verboten.
Thunersee:
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Patent gestattet. Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet. Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
Türlersee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Urnersee:
Das patentlose Angeln mit einer einfachen Angelrute ist an öffentlichen Ufern am Urnersee und am Seelisbergersee gestattet. Für die übrigen Gewässer gilt eine Patentpflicht. Im Freiangelrecht darf nur ein natürlicher Köder (Wurm, Made, etc.), unter Ausschluss lebender und toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Ködern wie Gummifischen, Löffel, Wobbler usw. oder Fangnetzen ist im Freiangelrecht verboten.
Vierwäldstättersee:
Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann
ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben,
soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken
mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden
Walensee:
Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden.
Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.
Zugersee:
Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem
einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder,
jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.
Zürichsee und Obersee:
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
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Re: Freiangelrecht Übersicht


Gefällt mir gerade sehr was ich da lese!!
Dem Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee und Zürichsee ist evt noch beizusteuern das mit einem Sana auch mit Widerhaken gefischt werden darf.
Mfg

War es schlecht, dann erst Recht!!
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Hast Du da nicht das Hältern mit den WH verwechselt?Bad Ass Fisherman hat geschrieben: ↑Mo 25. Feb 2019, 09:41![]()
![]()
Gefällt mir gerade sehr was ich da lese!!
Dem Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee und Zürichsee ist evt noch beizusteuern das mit einem Sana auch mit Widerhaken gefischt werden darf.
Mfg
Gruss
Mötti
Zuletzt geändert von Mötti am Di 26. Feb 2019, 00:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Vielen Dank für Deine Zusammenstellung loadi
Bad Ass Fisherman:
Am Zürichsee darf meiner Ansicht nach nur ohne Widerhaken im Freiangelrecht gefischt werden:
Fischereireglement von 2009:http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.ns ... .08_87.pdf
Paragraph 15 Absatz 2: (Freiangelrecht)
Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.
Paragraph 19: (Widerhaken)
Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Widerhaken
Einzelhaken mit Widerhaken verwenden. (es wird also beides verlangt)
Petri allerseits,
markus

Bad Ass Fisherman:
Am Zürichsee darf meiner Ansicht nach nur ohne Widerhaken im Freiangelrecht gefischt werden:
Fischereireglement von 2009:http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.ns ... .08_87.pdf
Paragraph 15 Absatz 2: (Freiangelrecht)
Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden.
Paragraph 19: (Widerhaken)
Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Widerhaken
Einzelhaken mit Widerhaken verwenden. (es wird also beides verlangt)
Petri allerseits,
markus
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Ich könnt schwören in der Ausgabe von 2018 stand es noch anders aber Plauschfischer hats definitiv auf den Punkt gebracht.
Danke!!
Mfg
Danke!!
Mfg

War es schlecht, dann erst Recht!!
Re: Freiangelrecht Übersicht
Zum Bodensee im allgemeinen gibts noch zu sagen vom Freiangelrecht ausgenommen sind Private Fischereigründe. Anhand der Regelung des Kantons Thurgau gibts anscheinend am Bodensee(CH Gebiet) auch private Fischereiregionen welche sowas wie ein Pächter haben.
- Lutra
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Das gibt es auch auf dem Zürichsee, glaube auf Höhe Richterswil oder so.
Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile
Alles ist ewig, nur die Formen ändern sich
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Kann mir jemand sagen ob im Sempachersee beim Freianglerrecht Dropshot T und C Rig erlaubt sind, mit einem Haken und Wurm?
So stehts auf der HP
Freiangelfischerei
Am Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren erlaubt. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.
Besten Dank
So stehts auf der HP
Freiangelfischerei
Am Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren erlaubt. Dabei dürfen nur natürliche Köder und keine toten und lebenden Köderfische eingesetzt werden.
Besten Dank
EHC OLTEN
*1934*
*1934*
Re: Freiangelrecht Übersicht
Hallo Zusammen
Gilt ein Sbirolino als laufzapfen? Darg ich bspw. Am Walensee eine Bienenmade oder Tauwurm an Sbirolino-Montage führen?
Danke für eure Antworten;)
Gilt ein Sbirolino als laufzapfen? Darg ich bspw. Am Walensee eine Bienenmade oder Tauwurm an Sbirolino-Montage führen?
Danke für eure Antworten;)
- loadi
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Re: Freiangelrecht Übersicht
@Andreas123Andreas123 hat geschrieben: ↑Sa 3. Aug 2019, 11:25 Hallo Zusammen
Gilt ein Sbirolino als laufzapfen? Darg ich bspw. Am Walensee eine Bienenmade oder Tauwurm an Sbirolino-Montage führen?
Danke für eure Antworten;)
Ich würde sagen ja, für den Walensee gilt soweit ich weiss folgendes:
Walensee:
Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden.
Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.
Wer s ganz genau wissen will meldet sich beim Amt für Fischerei
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Eine Frage an euch: Im Freiangelrecht sind ja "Köderfische" nicht erlaubt. Wie sieht es aber aus, wenn ich nur ne Schwanzflosse, einen Fischkopf, sonst ein Fleischfetzen vom Fisch oder die Innereien verwende? Ich persönlich würde da nicht mehr von Köderfisch reden. Wie ist eure Erfahrung hierzu?loadi hat geschrieben: ↑So 24. Feb 2019, 15:12 Greifensee:
Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus. Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwendet werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
«Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, 'Wo kämen wir hin?' Und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.»
Kurt Marti, Schweizer Schriftsteller und Pfarrer, 1921 - 2017
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Hmmm

Also ich habe die Behörden da auch schon massiv unterdruck gesetzt

Lebensmittel sind ja nicht klar deklariert was man davon verwenden darf oder nicht...
Ich habe den mal gesagt das ich den Fisch an der Leine als Lebensmittel eingestuft habe und somit nicht mehr als Köderfisch anerkannt werden darf...
Der ranger meinte nur das das so nicht geht...
Ich sage, denn beisse ich ihm ein stk ab. Wie sieht es den aus!!
Er meinte nur ich soll es nicht auf die Spitze treiben

Aber eine klare Antwort hatte er darauf auch nicht

Wenn du dir eine Makrele im Laden kaufst würde ich darauf beharren das es ein Lebensmittel ist. Wenn du aber einen Fisch fängst oder von zuhause aus dem TK mitbringst würde ich aufpassen oder abbeissen

Mfg BAF


Also ich habe die Behörden da auch schon massiv unterdruck gesetzt



Lebensmittel sind ja nicht klar deklariert was man davon verwenden darf oder nicht...
Ich habe den mal gesagt das ich den Fisch an der Leine als Lebensmittel eingestuft habe und somit nicht mehr als Köderfisch anerkannt werden darf...
Der ranger meinte nur das das so nicht geht...
Ich sage, denn beisse ich ihm ein stk ab. Wie sieht es den aus!!
Er meinte nur ich soll es nicht auf die Spitze treiben


Aber eine klare Antwort hatte er darauf auch nicht
Wenn du dir eine Makrele im Laden kaufst würde ich darauf beharren das es ein Lebensmittel ist. Wenn du aber einen Fisch fängst oder von zuhause aus dem TK mitbringst würde ich aufpassen oder abbeissen
Mfg BAF

War es schlecht, dann erst Recht!!
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Re: Freiangelrecht Übersicht
"Ausgenommen sind Köderfische"
=> Da steht keine Angabe zur Art, Beschaffenheit oder Vollkommenheit der Köderfische. Deshalb würde ich nicht pokern oder dann zumindest nicht jammern, falls es doch eine Busse geben sollte. Wenn ein "scharfer" Ranger oder Polizist auf dich trifft, kann er gewiss aufgrund der obigen Formulierung auch Fischfetzen als Köderfisch auslegen. Und wohl auch dann, falls du ein Stück Salzwasserfisch am Haken baden lässt.
Je mehr wir Dinge auf die Spitze treiben, umso mehr wird als Gegenmassnahme (über-)reglementiert. Dies nur so als Denkanstoss.
=> Da steht keine Angabe zur Art, Beschaffenheit oder Vollkommenheit der Köderfische. Deshalb würde ich nicht pokern oder dann zumindest nicht jammern, falls es doch eine Busse geben sollte. Wenn ein "scharfer" Ranger oder Polizist auf dich trifft, kann er gewiss aufgrund der obigen Formulierung auch Fischfetzen als Köderfisch auslegen. Und wohl auch dann, falls du ein Stück Salzwasserfisch am Haken baden lässt.
Je mehr wir Dinge auf die Spitze treiben, umso mehr wird als Gegenmassnahme (über-)reglementiert. Dies nur so als Denkanstoss.
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Gehe mit corallus einig. Wenn wir wollen, dass das Freiangelrecht auch in Zukunft den einfachen Zugang zur Fischerei ermöglichen soll, dürfen wir die Grenzen nicht ausloten. Zumal die SANA Prüfung für jeden der mehr als 1 mal pro Monat am Wasser steht eigentlich Ehrensache sein sollte.
Wenns nach mir ginge, würde ich das Freiangelrecht nur mit einem widerhakenlosen Haken mit Brot, Wurm oder Made erlauben.
Wenns nach mir ginge, würde ich das Freiangelrecht nur mit einem widerhakenlosen Haken mit Brot, Wurm oder Made erlauben.
There's a fine line between fishing and just standing on the shore like an idiot.
- Kangooroo
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Re: Freiangelrecht Übersicht
Ich stimme euch zu:
- Man solls nicht auf die Spitze treiben.
- Und JA, SANA wäre schön, wenn man mindestens 1x im Monat an den See geht. Darum bin ich schon seit 31 Jahren dabei ... im SANA-Club
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