Gesetzauslegung Zürichsee

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Plauschfischer
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Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von Plauschfischer »

Ich habe eine Frage bezüglich der Gesetzesauslegung für die Patentfischerei am Zürichsee.

Der Gesetzestext sieht ganz klar vor, dass pro Schnur, Zügel nur ein Köder erlaubt ist mit der expliziten Ausnahme der Hegene.

§ 12. Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
a.ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene),


In der Praxis fischen die meisten Drop shot Angler die ich an ZH Gewässern gesehen habe mit 2 Drop shot Ködern. Einige wurden kontrolliert und haben keine Busse erhalten. Heisst das, dass das Doppeldropshot in der Praxis wie eine Hegene angeschaut wird (Blei zunterst mit 2-5 Seitenauslegern?)

Auch Bei der Buldofischerei (Boule d'Eau) sehe ich in der Praxis sehr häufig Montagen mit 2 Angelködern. z.B. mit einem Twister am Ende und einem kleinen Seitenspringer. Es ist mir nicht bekannt, dass jemand mal wegen einer solchen Montage gebüsst worden wäre. Auch hier könnte ja damit argumentiert werden, dass wenn man eine 5er Fischlihegene (Eglihegene) an den Buldo montieren darf, eine zweier Montage erlaubt sein müsste. Oder ist es zu weit hergeholt eine Montage mit Twister am Ende und Seitenspringer als Hegene zu bezeichnen?

In den ZH-Gesetzen habe ich keine explizite Definition einer Hegene gefunden oder gibt es diese?

Letztes Jahr habe ich einen Fischereiaufseher diesbezüglich angesprochen, aber konnte oder wollte sich dazu nicht äussern.

Was mein ihr?

Danke und Gruss
markus
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fisherofmen
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von fisherofmen »

Ich würde dir empfehlen bei der Behörde schriftlich diese Fragen zu stellen. Dann hast du eine verlässliche Antwort.
Gruss
fisherofmen
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Mötti
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von Mötti »

Habe mir das auch schon überlegt. Ich vermute sowohl DS als auch Buldo wird am Zürisee als Hegene interpretiert. Würde Dir aber auch ein Mail an die FJV empfehlen. Die Antworten kommen sehr prompt. Wäre nett wenn Du sie hier veröffentlichten könntest.

Gruss
Mötti
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til
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von til »

Ich glaube der springende Punkt sind die Einzelhaken. An der Hegene sind 5 Köder mit Einzelhaken erlaubt. Ein Dropshot ist ja nichts anderes als eine Hegene. Und weil an der Hegene auch Nachläufer, also Haken unterhalb des Bleis erlaubt sind, kann man dannwohl auch Buldo mit Strecker und Springer fischen.
Ich hab was gefunden im Merkblatt zu den Änderugnen von 2015
http://www.aln.zh.ch/internet/baudirekt ... 150101.pdf
Da steht:
"Die Hegene wird genauer definiert (fünf künstliche Köder mit je einem Einfachhaken,
die mit Maden bestückt sein dürfen)."
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Plauschfischer
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von Plauschfischer »

Vielen Dank für Eure Antworten. Untenstehend habe ich Euch noch die Rückmeldung von der Fischerei und Jadverwaltung einkopiert:

****************************************************************************************************************************************************************
Die Dropshot-Montage ist der Hegene regeltechnisch gleichgestellt, der Unterschied besteht ja nur im fehlenden Seitenarm. Es gibt in der Tat keine bis ins letzte Detail ausformulierte Definition der Hegene in den ZH- und Zürichsee-Vorschriften. Das muss man dann wohl einmal machen um Unsicherheiten ganz auszuräumen. Die Buldo-Technik mit einer "schwimmenden" Hegene zu vergleichen ist dann aber schon ein wenig weit hergeholt. Wenn man in den Laden geht und eine Hegene verlangt, wird kein Buldo geliefert... ;-) Für den Buldo gilt da der Grundsatz eine Schnur, ein Köder. Ich persönlich würde es jedenfalls nicht darauf ankommen lassen bei einer Fischereikontrolle.
****************************************************************************************************************************************************************

Mit der Antwort bezüglich der Anwendung vom Buldo bin ich nicht ganz einverstanden. Bei uns ist es ja nicht verboten eine Hegene am Zapfen zu fischen (machen ja viele Felchenfischer), daher sollte man diese auch an der Wasserkugel befestigen können. Und wenn man eine 5er Hegene an den Zapfen knüpfen kann, sollten meiner Meinung nach auch Montagen mit zwei künstlichen Fischen am Einfachhaken erlaubt sein. Aber zur Sicherheit werde ich in der Praxis wohl davon absehen.

Wünsche Eu e gueti Wuche.

Grüsse
markus
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von til »

Man muss ja auch sagen, dass Hegenen zum Teil ohne Blei verkauft werden. Dann ist es irgendwie egal, wie der Rest der Montage aussieht.
Die Definition ist ja gegeben als: "fünf künstliche Köder mit je einem Einfachhaken,
die mit Maden bestückt sein dürfen". Da steht nichts von Blei oder Buldo, also ist der Rest der Montage irrelevant, insofern damit keine anderen Gesetze verletzt werden.
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Lutra
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von Lutra »

Also wenn dir der Hertig den Tip gibt: "Für den Buldo gilt da der Grundsatz eine Schnur, ein Köder. Ich persönlich würde es jedenfalls nicht darauf ankommen lassen bei einer Fischereikontrolle" , würde ich dies nicht in Zweifel ziehen und mich danach richten.
Er ist auch ein Fischer und auf unserer Seite.
Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile

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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von talisker »

wie immer... was die Leute vom Amt schreiben ist genauso schwammig wie dass publizierte... absolut nutzlos..
dabei wäre es so einfach... geh ich in den Coop, und frag die Verkäuferin was das Weggli kostet, dann gibt Sie mir mit Sicherheit eine präzisere Antwort..und dass alles ohne irgendwelche Doktortitel etc..
mit gruss vom Fuss

Roland
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Plauschfischer
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Re: Gesetzauslegung Zürichsee

Beitrag von Plauschfischer »

Wenn ich das Gesetz umschreiben dürfte würde ich etwas in der folgenden Art verfassen:

Pro Schnur maximal 5 einfache Haken mit Kunstködern (& Maden) oder ein Köder mit Mehrfachangel. (Dann wäre die Hegenen Diskussion gegessen).

Viel schlimmer finde ich die Einschränkung beim Tiefsee uns Downrigger schleiken (Mo bis Samstag erst ab 09:00 Uhr, in den Monaten wo es erlaub ist). Es sollte doch möglich sein, dass in einem so grossen Gewässer wie dem ZH-See Berufs- und Sportfischer gleichzeitig fischen dürfen.

Was ich auch nicht verstehe ist, dass bei Berufsfischern Netzenden welche näher als 50m am Ufer liegen nicht mit einer Boje markiert werden müssen.
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