Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
- Rolf
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Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Am 6. Juni 2018 hat der Grosse Rat einer Änderung des Fischereigesetzes (FiG) zugestimmt. Diese und die dazu gehörenden Verordnungsänderungen treten am 01.01.2020 in Kraft:
Patentgebühren
Die Gebühren für ein Angelfischpatent werden im Rahmen der Sparmassnahmen des Kantons erhöht. Dies betrifft alle Patente, egal welcher Gültigkeitsdauer. Das Jahrespatent kostet neu CHF 250. Die übrigen Patentpreise werden auf der Homepage des Fischereiinspektorats publiziert. Zusätzlich wird eine neue Patentkategorie für Auszubildende im Alter von 16 bis 25 Jahren geschaffen. Diese Personen bezahlen künftig nur die Hälfte des normalen Tarifs.
Hegebeitrag
Zusätzlich zu den Gebühren für ein bernisches Jahrespatent entrichten erwachsene Angelfischerinnen und -fischer ab 2020 einen Hegebeitrag von 50 Franken, wenn sie keine Hegearbeiten verrichten. 70% der jährlichen Hegebeitrags-Einnahmen fliessen auf ein Hegekonto, welches vom BKFV unter Aufsicht des Kantons verwaltet wird und den Vereinen zufliesst, welche Hegearbeiten leisten. Darunter fallen unter anderem die Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen, Bestandes Kontrollen, Notabfischungen, Gewässerunterhalt bis hin zur Durchführung von Fischereikursen. Die restlichen 30% gehen an den Kanton für den Verwaltungsaufwand und zusätzliche fischereiwirtschaftliche Hegemassnahmen. Von der Zahlung des Hegebeitrags befreit sind insbesondere alle Mitglieder des BKFV. Informationen zu den Voraussetzungen, um vom Hegebeitrag befreit werden zu können, finden sich auf der BKFV-Webseite.
https://www.bkfv-fcbp.ch/index.php?id=231
Die wichtigsten Änderungen der Fangvorschriften
In Patent- und Pachtgewässern gelten neue Fangbeschränkungen für Zander und Bachforelle. Es dürfen pro Tag höchstens 5 Zander und pro Kalenderjahr höchstens 50 Bachforellen behändigt werden. Für den Zander gilt zudem eine Schonzeit vom 1.4. – 31.5. Für die Äsche gilt in der Aare Interlaken neu ein Fangmindestmass von 40 cm. Die Schonzeit der Äsche wird über die warmen Sommermonate verlängert und dauert neu in allen Gewässern bis zum 31.8.
Fanggeräte
Der Köderfischfang darf künftig nicht mehr mit dem Köderblatt betrieben werden. Bei der Freiangelei ist die Verwendung des Wiederhakens künftig generell untersagt.
Neue, lokal abhängige Bestimmungen betreffen folgende Gewässer
Da der Mattenalpsee zeitweise Fliessgewässercharakter hat, wird die Verwendung des Widerhakens im Gegensatz zu den anderen Bergseen untersagt. Im obersten Teil des Schifffahrtskanals bei Interlaken-Unterseen wird ein neues Schongebiet geschaffen. In der Gürbe gilt oberhalb der Forstsägebrücke ebenfalls neu ein Schongebiet. Neu werden schon länger bestehende Fischereiverbote an der Schüss auch im Anhang II zur FiDV aufgeführt.
Fischereiinspektorat des Kanton Bern
Nachtrag:
Auf Anfrage beim Fischereiinspektorat des Kanton Bern wurde mir bestätigt, das lediglich Fischer und Fischerinnen vom Hegebeitrag befreit sind, die in einem Berner Fischereiverein sind. Und dieser muss aber wiederum Mitglied im BKFV (Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband) sein.
Am 6. Juni 2018 hat der Grosse Rat einer Änderung des Fischereigesetzes (FiG) zugestimmt. Diese und die dazu gehörenden Verordnungsänderungen treten am 01.01.2020 in Kraft:
Patentgebühren
Die Gebühren für ein Angelfischpatent werden im Rahmen der Sparmassnahmen des Kantons erhöht. Dies betrifft alle Patente, egal welcher Gültigkeitsdauer. Das Jahrespatent kostet neu CHF 250. Die übrigen Patentpreise werden auf der Homepage des Fischereiinspektorats publiziert. Zusätzlich wird eine neue Patentkategorie für Auszubildende im Alter von 16 bis 25 Jahren geschaffen. Diese Personen bezahlen künftig nur die Hälfte des normalen Tarifs.
Hegebeitrag
Zusätzlich zu den Gebühren für ein bernisches Jahrespatent entrichten erwachsene Angelfischerinnen und -fischer ab 2020 einen Hegebeitrag von 50 Franken, wenn sie keine Hegearbeiten verrichten. 70% der jährlichen Hegebeitrags-Einnahmen fliessen auf ein Hegekonto, welches vom BKFV unter Aufsicht des Kantons verwaltet wird und den Vereinen zufliesst, welche Hegearbeiten leisten. Darunter fallen unter anderem die Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen, Bestandes Kontrollen, Notabfischungen, Gewässerunterhalt bis hin zur Durchführung von Fischereikursen. Die restlichen 30% gehen an den Kanton für den Verwaltungsaufwand und zusätzliche fischereiwirtschaftliche Hegemassnahmen. Von der Zahlung des Hegebeitrags befreit sind insbesondere alle Mitglieder des BKFV. Informationen zu den Voraussetzungen, um vom Hegebeitrag befreit werden zu können, finden sich auf der BKFV-Webseite.
https://www.bkfv-fcbp.ch/index.php?id=231
Die wichtigsten Änderungen der Fangvorschriften
In Patent- und Pachtgewässern gelten neue Fangbeschränkungen für Zander und Bachforelle. Es dürfen pro Tag höchstens 5 Zander und pro Kalenderjahr höchstens 50 Bachforellen behändigt werden. Für den Zander gilt zudem eine Schonzeit vom 1.4. – 31.5. Für die Äsche gilt in der Aare Interlaken neu ein Fangmindestmass von 40 cm. Die Schonzeit der Äsche wird über die warmen Sommermonate verlängert und dauert neu in allen Gewässern bis zum 31.8.
Fanggeräte
Der Köderfischfang darf künftig nicht mehr mit dem Köderblatt betrieben werden. Bei der Freiangelei ist die Verwendung des Wiederhakens künftig generell untersagt.
Neue, lokal abhängige Bestimmungen betreffen folgende Gewässer
Da der Mattenalpsee zeitweise Fliessgewässercharakter hat, wird die Verwendung des Widerhakens im Gegensatz zu den anderen Bergseen untersagt. Im obersten Teil des Schifffahrtskanals bei Interlaken-Unterseen wird ein neues Schongebiet geschaffen. In der Gürbe gilt oberhalb der Forstsägebrücke ebenfalls neu ein Schongebiet. Neu werden schon länger bestehende Fischereiverbote an der Schüss auch im Anhang II zur FiDV aufgeführt.
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Nachtrag:
Auf Anfrage beim Fischereiinspektorat des Kanton Bern wurde mir bestätigt, das lediglich Fischer und Fischerinnen vom Hegebeitrag befreit sind, die in einem Berner Fischereiverein sind. Und dieser muss aber wiederum Mitglied im BKFV (Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband) sein.
Gruss Rolf
Rettet die Würmer, fischt mit der Nymphe!
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Mega. Da überlege Ich mir schon nur wegen dem Hegebeitrag eine Jahrenskarte für den Kant. Bern zu kaufen!! Schön das da was gemacht wird, bei uns ist sowas schon inbegriffen. Nur reicht es bei weitem nicht.Rolf hat geschrieben: ↑Sa 30. Nov 2019, 15:18
Auf Anfrage beim Fischereiinspektorat des Kanton Bern wurde mir bestätigt, das lediglich Fischer und Fischerinnen vom Hegebeitrag befreit sind, die in einem Berner Fischereiverein sind. Und dieser muss aber wiederum Mitglied im BKFV (Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband) sein.
Dürfte man bei uns auch etwas erhöhen, dann müssten sie aber div Gewässer öffnen für die Jahreskarten Besitzer..
Bei uns ist das mit der Verpachtung halt noch stark verwurzelt.
Und das ist halt fast immer sicheres Geld mit wenig Aufwand verbunden...
Mfg BAF
Laut einer Studie sind Menschen mit weniger Freunden glücklicher und zufriedener...
War es schlecht, dann erst Recht!!
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Ich bin gespannt ob jetzt weniger patente verkauft werden, ich vermute ja fast das bei einem 50% aufschlag der eint oder andere sich 2x überlegt ob er noch ein jahres patent löst oder nicht.
Und fische gibt es ja so wie so keine mehr
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Das mit dem Prozentrechnen üben wir nochmal
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John Muir, 1873
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Definitiv
200.- + 50% = 300.-
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Sagt ein Hase dem andern "Langohr"...
Aber du hast insofern schon recht Dural, wer wenig fischt und nicht in einem im Sinne des Hegebeitrags aktiven Verein ist, wird es sich überlegen. Man kann gespannt sein auf die Preise für Tageskarten oder tageweise auf andere Kantone und Pachtgewässer ausweichen.
Aber du hast insofern schon recht Dural, wer wenig fischt und nicht in einem im Sinne des Hegebeitrags aktiven Verein ist, wird es sich überlegen. Man kann gespannt sein auf die Preise für Tageskarten oder tageweise auf andere Kantone und Pachtgewässer ausweichen.
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Patentpreise Kt. Bern gültig ab 01. Januar 2020 (etwas runter scrollen)
https://www.vol.be.ch/vol/de/index/natu ... reise.html
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Gruss Rolf
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Patentgebühren: Gegenrechtsabkommen
Der Kanton Bern – vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion - kann gemäss Artikel 39 Fischereigesetz (FiG) vom 21. Juni 1995 mit anderen Patentkantonen Gegenrechtsabkommen hinsichtlich der Patentgebühren abschliessen. Weitere solche Gegenrechtsabkommen kann der Kanton Bern – mittels regierungsrätlicher Verordnung – auch mit anderen Gebietskörperschaften (z.B. benachbarten Bundesländern) abschliessen:
Artikel 39 FiG: Gegenrechtsklausel
1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.
https://www.vol.be.ch/vol/de/index/natu ... ren_de.pdf
Der Kanton Bern – vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion - kann gemäss Artikel 39 Fischereigesetz (FiG) vom 21. Juni 1995 mit anderen Patentkantonen Gegenrechtsabkommen hinsichtlich der Patentgebühren abschliessen. Weitere solche Gegenrechtsabkommen kann der Kanton Bern – mittels regierungsrätlicher Verordnung – auch mit anderen Gebietskörperschaften (z.B. benachbarten Bundesländern) abschliessen:
Artikel 39 FiG: Gegenrechtsklausel
1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.
https://www.vol.be.ch/vol/de/index/natu ... ren_de.pdf
Gruss Rolf
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Was ist ein "Köderblatt"?
- Swordfish
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Ein Köderblatt ist eine Regenschirmsenke oder Senknetz.
There's a fine line between fishing and just standing on the shore like an idiot.
- Toxot
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Ok, danke für die Info. Den Ausdruck dafür kannte ich noch nicht
- Rolandus
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Habe jetzt grad auf dem einen A4 Blatt gesehen (Vollzugshilfe erlaubter Einsatz der Fanggeräte ab 1.1.2020) gesehen, dass die "Setzangelei" auch in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand erlaubt sei.
Das verstehe ich nicht ganz. Wir diskutieren und progagieren Jahre lang, dass man sehr konzentriert und sehr schnell anschlagen soll, falls man überhaupt noch mit Naturködern fischt und nun soll jemand an einem Forellengewässer sein Setzblei setzen können und daneben gemütlich sein Bierchen kippen, bis es gebührend an der Rute rüttelt, wie man das so an den Kanälen öfters sieht?
Das war doch vorher in "Forellengewässern" verboten, oder nicht?
Das verstehe ich nicht ganz. Wir diskutieren und progagieren Jahre lang, dass man sehr konzentriert und sehr schnell anschlagen soll, falls man überhaupt noch mit Naturködern fischt und nun soll jemand an einem Forellengewässer sein Setzblei setzen können und daneben gemütlich sein Bierchen kippen, bis es gebührend an der Rute rüttelt, wie man das so an den Kanälen öfters sieht?
Das war doch vorher in "Forellengewässern" verboten, oder nicht?
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- Andreas
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Re: Wichtige Neuerungen bei den Fischereivorschriften im Kt. BE per 1. Januar 2020
Hallo
Ich meine, das war schon immer erlaubt. Leider!
Wenn einer die Rute in der Hand hält und konsequent anschlägt wäre es auch nicht wirklich schlimmer als Zäpflifischen mit Wurm.
Aber wie du schreibst es verlockt zum Bachfischen während dem Bräteln z. B.
LG
Andreas
Ich meine, das war schon immer erlaubt. Leider!
Wenn einer die Rute in der Hand hält und konsequent anschlägt wäre es auch nicht wirklich schlimmer als Zäpflifischen mit Wurm.
Aber wie du schreibst es verlockt zum Bachfischen während dem Bräteln z. B.
LG
Andreas