So wie ich Art. 2 des Fischereireglement des Kantons Freiburg verstehe, sind die hier im Forum beschriebenen Einschränkungen betreffend "Fischen mit einer schwimmenden Angel" aufgehoben.
Irritieren tut mich der Abschnitt:
Muss ich jetzt trotzdem ein Patent lösen, nur weil ich meinen Sohn (6J) ein Würmli baden lassen will?Reglement über die Ausübung der Patentfischerei im Kanton Freiburg hat geschrieben: für die Minderjährigen unter 16 Jahren unter der Aufsicht eines Vertreters der elterlichen Sorge, der Inhaber eines Fischereipatents ist, oder einer anderen volljährigen Aufsichtsperson, die ebenfalls ein Fischereipatent besitzt
Wie wird der Absatz gehandhabt?
Kann man im Kanton Freiburg das Patent auch online lösen?
