Anbissstellen beim Zapfenfischen auf Felchen

Hier kommen die Fragen und Antworten zum Gambe/Hegenefischen rein.
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Rolf
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Anbissstellen beim Zapfenfischen auf Felchen

Beitrag von Rolf »

Hallo Freunde,

ich habe von Jörg Ramseier, Fischereiaufseher im Seeland folgende E-Mail erhalten :!:


Lieber Rolf,

ich heisse Jörg Ramseier und bin staatlicher Fischereiaufseher im Seeland. Mit Interesse habe ich ihre SEHR informative und umfassende Felchenfischer-Page durchgesehen. Ich gratuliere ihnen zu der gelungenen Page und werde die Seite sicher regelmässig besuchen.

Im Forum bin ich auf Unsicherheiten bezüglich der Verwendung des Felchenzapfens resp. der Anzahl der erlaubten Anbissstellen gestossen. Offenbar ist nicht allen Fischern klar wie viele Anbissstellen bei der Verwendung des Felchenzapfens erlaubt sind. Ich nehme die Gelegenheit wahr und probiere ihnen die gesetzlichen Bestimmungen kurz zu erläutern:


Die für die Ausübung der Angelfischerei wichtigen Bestimmungen befinden sich in der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom 22.09.1995 und werden den Angelfischern als Reglement über die Fischerei abgegeben (rosarote Beilage zum Patent). Im Reglement über die Fischerei sind die für den Angelfischer wichtigsten Fischereivorschriften von Bund und Kanton auszugsweise abgedruckt.

Art. 13. der Direktionsverordnung (S. 15 Fischereireglement) regelt die Anzahl der Anbissstellen für die Fischerei in den Gewässern mit staatlichem Fischereirecht.


Demnach dürfen:

- nur bei Gambe oder Hegene maximal 5 Angeln (=Anbissstellen) verwendet werden!

- bei Köderfischsystemen, Spinnern, Wobblern und dergleichen mit einer Länge von mehr als 10 cm maximal 3 Anbissstellen (z.B. 3 Dreiangel) angebracht werden und kleinere Systeme und dergleichen können maximal 2 Anbissstellen aufweisen.


Jede andere Art der Fischerei darf nur mit maximal zwei Anbissstellen ausgeführt werden. Die Zapfenfischerei fällt somit unter diese Regelung und es dürfen auch mit dem sog. Felchenzapfen maximal zwei Anbissstellen verwendet werden.

Diese Regelung ist bisher von den Gerichten immer gestützt worden und hat keinen Anlass zu Diskussionen gegeben.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, möchte es aber unterlassen in eine Diskussion innerhalb des Felchenfischer Forums eingebunden zu werden.

Ich wünsche ihnen weiterhin gutes Gelingen bei der Pflege ihrer Homepage und Petri-Heil beim Fischen in unseren schönen Gewässern!

Mit freundlichem Fischergruss

Jörg Ramseier
Fischereiaufseher
Fischzucht
2514 Ligerz
Tel. 032 315 29 47


Wir, dass Fischerforum Team danken Jörg Ramseier für seine ausführlichen Erläuterungen zum Thema "Anbissstellen beim Zapfenfischen auf Felchen" :!:
Gruss Rolf

Rettet die Würmer, fischt mit der Nymphe!
Udo

Beitrag von Udo »

:shock: das ist mal wieder ein typisch nicht durchdachtes Gesetz.

Gambe-Hegene da sind zwei Zupfruten gleichzeitig erlaubt. Bin mir nicht sicher ob es so ausgelegt werden kann dass beim Zapfenfischen mit der Gambe nur zwei Anbissstellen erlaubt sind. Die Zapfenfischerei auf Felchen war doch in der schweiz zumindest bis letztes Jahr am bielersee unbekannt. Also hat da doch noch keiner darüber nachgedacht. Denke die überlegung bei der Zapfenfischerei wurde eher wegen den Salmoniden an den Flüssen gemacht, das ist für mich auch nachvollziehbar.

Naja bestimmt ein ergiebiges thema bin gespannt was kommt.



- nur bei Gambe oder Hegene maximal 5 Angeln (=Anbissstellen)

verwendet werden!



damit ist doch das Stück schnur gemeint an dem die 5 Nymphen angebunden werden meiner Meinung nach spielt es keine rolle ob die nur von der Zupfrute geführt werden oder ob ein schwimmer dazwischen geschaltet ist. :roll:
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Rolf
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Beitrag von Rolf »

Udo hat geschrieben: meiner Meinung nach spielt es keine rolle ob die nur von der Zupfrute geführt werden oder ob ein schwimmer dazwischen geschaltet ist. :roll:




dem Gesetzgeber anscheinend aber schon :wink: :lol:
Gruss Rolf

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fisherking
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Beitrag von fisherking »

:shock: gut zu wissen...!

Ist ja schon etwas sehr komisch formuliert und erst nach

gründlichem studieren klar...



aber so bleib es immer etwas spannend und

man lehrnt ja bekanntlich nie aus :lol:
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Rolf
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Beitrag von Rolf »

wobbler hat geschrieben:
- nur bei Gambe oder Hegene maximal 5 Angeln (=Anbissstellen) verwendet werden!
also - da stehts doch ......... 5 haken - also auch mit zapfen - 5 haken - es bleibt immer noch eine hegene....



oder habe ich was falsch verstanden :?: :roll:




Zapfen = Schwimmkörper :!:





und damit sind nur zwei Anbissstellen erlaubt :wink:
Gruss Rolf

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Caras
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Beitrag von Caras »

Auch ich wurde bereits mehrmals auf dieses Gesetz aufmerksam gemacht.



Ob nun eine Hegene oder Gambe mit oder ohne Zapfen gefischt werden darf, steht nirgens.



Es steht nur, dass ausser bei der Hegene und Gampe nur 2 bzw. 3 Anbissstellen erlaubt sind, im Gegenteil, Die hegene wird mit fünf Anbissstellen definiert, auch im Berner Gesetz.



Liege ich da falsch?

Wurde schon jemand angeklagt oder verzeigt, weil er mit der Hegene und Zapfen gefischt hat?

Wenn jemand Erfahrung damit hat, so soll er dies doch bitte posten.



Übrigens, auf der offiziellen Berner Seite für Angler gefunden:

(unter ->Thunerseefelchen -> Fangmethoden

http://www.vol.be.ch/lanat/fischerei/Default.html



Wenn die Egli an der Wasseroberfläche nach Kleinfischen jagen, wird am besten mit der Gambe an einer Wasserkugel (Buldo) rasch ruckartig über die Oberfläche gezogen.




Für mich ist auch eine Wasserkugel eine Art von Zapfen und es steht nirgens, dass dabei nur 2 Hacken angebracht werden dürfen.



Grüsse Simu
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Rolf
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Beitrag von Rolf »

Caras hat geschrieben: Für mich ist auch eine Wasserkugel eine Art von Zapfen und es steht nirgens, dass dabei nur 2 Hacken angebracht werden dürfen.



Grüsse Simu




Buldo = Schwimmkörper :wink:







du kannst die Gambe/Hegene ohne Zapfen oder Buldo auswerfen (die alten Fischer sprachen von der "Jagdgambe" . Das geht mit Nympen oder Fischli u.s.w. :wink: aber, es darf kein Schwimmkörper davor geschalten sein :!:



auf dem Bielersee hat es einige "Unwissende", die am Buldo 5 Anbissstellen haben, aber Freunde, ich kann euch sagen, dass wird teuer :!:





Unwissenheit schützt vor Starfe nicht :wink:
Gruss Rolf

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Caras
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Beitrag von Caras »

Ich frage mich aber, wie mann unwissend sein soll, wenn sogar auf der Webseite der Berner Fischereibehörde dieses System empfohlen wird.



Wer ist unwissend?

Die Die Leute der Fischereibehörde, oder die, welche die Infos der amtlichen Webseite lesen und studieren?



Mich würde interessieren, ob schon jemand in dieser Hinsicht erfolgreich verklagt wurde.



Evtl. ist man auch nur einem falschen Gerücht aufgesessen! Das kann auch den Fischereiaufsehern passieren.



Siehe meinen Link, den ich oben erwähnt habe. Dort wird ausdrücklich die Wasserkugel an der Hegene erwähnt, und diese wiederum wird mit 5 Hacken definiert.



Das könnte spannend werden.



Simu
Reverend

Beitrag von Reverend »

Helmut und ich haben das Fischen mit dem Hegenenzapfen als "Bayerische Zapfenmontage" deklariert - und damit deutlich gemacht, dass es auf der Bayerischen Fischereigesetzgebung beruht.



Demnach darf entweder mit einer Rute und einer Fünferhegene gefischt werden (egal, ob mit Zapfen oder mit Zupfrute),

oder mit zwei Ruten (egal, ob mit Zapfen oder mit Zupfrute) und zwei Dreierhegenen. (Nach der Bayerischen AVFiG) darf jede Angel maximal drei Anbiss-Stellen haben, mit Ausnahme der Hegene, wenn nur mit einer Rute gefischt wird.



Mir scheint, da haben wir in der Schweiz, wo die Zapfenmontage beim Hegenenfischen nicht so gebräuchlich ist, ein paar schlafende Hunde in den Amtsstuben geweckt, die nun ihrerseits geltendes Schweizer Recht analog anwenden (Regelung zur Zapfenfischerei).



Ich mache also an dieser Stelle deutlich, dass wir mit den bebilderten Montagen in Bayern ganz legal fischen. Und dass es uns fern liegt, in der Schweiz zu Rechtsbrüchen aufzurufen.

Gesetze sind einzuhalten - auch wenn sie nicht immer Sinn machen.



Vielleicht kommt es sogar noch einmal zu einer Rechtssprechung in der Schweiz - wenn unser bayerisches Zapfensystem Schule machen sollte.
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Caras
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Beitrag von Caras »

Bin gerade Urteile über solche Fälle am durchforsten, bis auf Kantonaler Ebene.

Bis jetzt konnte ich Keine Anklage diesbezüglich finden.



Es ist zu beachten, dass, wenn etwas neues eingeführt wird, wie das Hegenenfischen mit Zapfen, dies durch irgend welche Personen, mit besster Überzeugung, Regeln und Vorschriften verbreitet werden, welche gesetzlich nicht halten.



Wenn nun alle diesem Kanon folgen und ohne Wiederspruch annehmen, besteht die Gefahr, dass dies irgend wann im Reglement so verankert wird.



Wenn wir uns jedoch wehren, könnten wir sogar vor Gericht recht bekommen.



Bitte helft mir, die richtige Antwort, die auch vor dem Bundesgericht hält, zu finden.



Zur Zeit bin ich nämlich immer noch der Überzeugung, dass der Fischereiaufseher sich geirrt hat.
Reverend

Beitrag von Reverend »

Nun ja, juristisch wäre zu klären, ob die analoge Anwendung des Gesetzes zur Zapfenfischerei auf das Hegenenfischen hier angemessen und sinnvoll ist.



Es macht evtl. einen Unterschied, ob es sich bei den Anbiss-Stellen um Köderfischsysteme mit ca. 10cm Länge oder um Gamben-Springer mit kleinen Nymphen handelt.



Sucht doch mal Rechtsauskünfte bei einem Berner Anwalt, der sich mit Fischereirecht auskennt.
Mario

Beitrag von Mario »

Hallo,



wie Rolf schon erwähnt hat,konnte ich bereits vor ein paar Jahren eine Reklamation,gottlob ohne Busse einfahren :!:



Natürlich ist es vor allem für den Uferangler einen harten Schlag. Auf dem See sehe ich,wie die Bootliangler ihre Felchen hoch pimpeln,während ich mich bemühe,meine Hegene mit einem kräftigen Wurf auf Weite zu bringen. Meine Hoffnung ist klein. Dennoch schaffe ich es zwischendurch einige Felchen zu feumern.



Seit kurzer Zeit bin ich wieder unterwegs,aber mit der überbleiten Zapfenmontage und einer 5er Gambe :wink:



Kein Schwimmer ist auf der Wasseroberfläche zu erkennen. Einziger Grund: Die Hegene soll Senkrecht im Wasser stehen :!:



Meine Fänge sind sehr bescheiden,aber es macht trotzdem Spass an dieser Fischerei teilzu haben, auch ohne Boot :lol:



Gesetz ist Gesetz
Reverend

Beitrag von Reverend »

Klar - mit einer medium feeder-Rute gefischt sieht das aus wie ganz normales Grundangeln.Die überbleite Montage ist vom Ufer aus sowieso die bessere Wahl.

Der Schwimmer spielt auf dem Boot seine Stärken besser aus.

Aber legal wäre es trotzdem nicht, wenn Herr Ramseier recht hat.

Darum: wenn du es machst, dann red besser nicht öffentlich darüber.
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Salmotti
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Beitrag von Salmotti »

Eigentlich habe ich mir wegen der Problematik der Kombination Zapfen / Hegene noch nie Gedanken gemacht, für mich war immer klar, dass bei der Verwendung eines Schwimmkörpers nur 2 Anbissstellen vorhanden sein dürfen. Da dieses Thema hier angesprochen wird (von höchster Instanz...), habe ich mir doch jetzt mal kurz Gedanken gemacht.. Und bringe hier folgenden Auszug aus dem Reglement über die Fischerei des Kantons Bern, Direktionsverordnung über die Fischerei vom 22. September 1995 (FiDV):



Art. 13 Regalgewässer



In Regalgewässern ist es verboten,



a. Fische zum Zwecke des Fangens anzufüttern;



b. die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte unbeaufsichtigt zu lassen;



c. eine Gambe oder Hegene mit mehr als fünf Angeln zu verwenden oder diese mit dem Jucker zu kombinieren;



d. an Köderfischsystemen, Spinnern, Wobblern und dergleichen von weniger als 10 cm Länge mehr als zwei Anbissstellen bzw. bei solchen von mehr als 10 cm Länge mehr als drei Anbissstellen anzubringen;



e. ausser bei den unter c und d aufgeführten Fällen mehr als zwei Anbissstellen zu verwenden und



f. ausser beim Einsatz einer Gambe oder Hegene nichtrostende Angeln zu verwenden.



Und was also bitte sagt mir hier unter Punkt c genau, dass eine Gambe / Hegene nicht mit einem Schwimmkörper kombiniert werden darf? Wenn dies doch so wäre, müsste dies doch auch speziell aufgeführt sein, schliesslich wird der Jucker ja auch erwähnt?!

Hier wird doch in keinem der Punkte c bis f etwas über die Fischereitechnik vorgeschrieben, sondern nur über die Köder resp. die Beschaffenheit und Anzahl der erlaubten Anbisstellen. Aber wie ich diese Anbissstellen zu Wasser bringe, scheint doch die Punkte c bis f nicht zu interessieren :?:



Vielleicht sollte ich mir doch nicht zu viele Gedanken machen, und einfach weiterhin im Glauben leben, dass bei einer Zapfenmontage nur 2 Anbissstellen erlaubt sind.

Aber es wurmt mich halt schon ein bisschen.. Falls also jemand von der Bielerseeflotte mal Kontakt mit Herrn Ramseier hat, lasst Euch erklären, anhand von was genau erkennt werden kann, dass Hegene und Zapfen nicht kombiniert werden dürfen. Und probiert es dann, der Restwelt zu erklären :shock:
Es grüsst mit fischigen Händen

Salmotti
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Rolf
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Beitrag von Rolf »

Salmotti hat geschrieben: Aber es wurmt mich halt schon ein bisschen.. Falls also jemand von der Bielerseeflotte mal Kontakt mit Herrn Ramseier hat, lasst Euch erklären, anhand von was genau erkennt werden kann, dass Hegene und Zapfen nicht kombiniert werden dürfen. Und probiert es dann, der Restwelt zu erklären :shock:




darauf bin ich gespannt :wink: 8)



wer es versuchen möchte:



Jörg Ramseier

Fischereiaufseher

Fischzucht

2514 Ligerz




Tel. 032 315 29 47
Gruss Rolf

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