Hallo liebe Fischer- bzw. Bootsfreunde
Ich beabsichtige in naher Zukunft ein Boot zu kaufen. Nun tut sich für mich die Frage auf, wie ich dieses lagere:
- Entweder ich setze es vor jedem Gebrauch ins Wasser und nehme es danach wieder hinaus auf den Trailer (sehr umständlich)
- oder ich binde es jeweils an meinem Wasserzugang fest und es bleibt da. (Distanz von meinem Haus zum Wasser ca. 15 Meter)
Bei der zweiten Variante habe ich leider keine Ahnung wie dies rechtlich in einem Fliessgewässer aussieht. Habe ich die Möglichkeit mein Boot jeweils im Wasser zu lagern?
Zum Ort wo es gelagert wäre: Es ist ein kleiner Abstieg auf öffentlichem Grund, welcher jedoch allerhöchstens durch die umliegenden Anwohner (maximal 2-3 mal pro Jahr) genutzt wird, zudem hätte es unten am Wasser genug Platz um als Schwimmer am Boot vorbeizukommen.
Besten Dank für Eure Antworten und Petri!
Boot am Fluss
- Jam94x
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- Eglizwicker
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Re: Boot am Fluss
Hallo Jam,
Im Kanton Zürich gibt es dazu die sog. "Stationierungsverordnung" und zumindest dort wäre die Antwort klar: Nein.
Neue Liegeplätze würden nur in Ausnahmefällen bewilligt (vielleicht wenn du gute Connections hast ) und ohne einen solchen, dürftest du dein Boot nur <24h irgendwo festmachen. Wie das aber im Kt. Aargau ausschaut kann ich dir leider nicht sagen.
Im Kanton Zürich gibt es dazu die sog. "Stationierungsverordnung" und zumindest dort wäre die Antwort klar: Nein.
Neue Liegeplätze würden nur in Ausnahmefällen bewilligt (vielleicht wenn du gute Connections hast ) und ohne einen solchen, dürftest du dein Boot nur <24h irgendwo festmachen. Wie das aber im Kt. Aargau ausschaut kann ich dir leider nicht sagen.
- Jam94x
- Beiträge: 2
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Re: Boot am Fluss
Hallo Eglizwicker!
Super, danke vielmals für die schnelle Antwort. Das hilft mir schonmal sehr weiter, dann weiss ich zumindest in welchem Bereich ich suchen sollte.
Liebe Grüsse
Jan
Edit: Habe in der Verordnung über die Schifffahrt (997.111) folgendes äquivalent zu Zürich gefunden:
§ 37
Bewilligte Standplätze
1
Als Standplätze gelten:
a)
bewilligte Liegeplätze auf den öffentlichen Gewässern;
b)
bewilligte Land-Liegeplätze auf Uferparzellen; vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.
Super, danke vielmals für die schnelle Antwort. Das hilft mir schonmal sehr weiter, dann weiss ich zumindest in welchem Bereich ich suchen sollte.
Liebe Grüsse
Jan
Edit: Habe in der Verordnung über die Schifffahrt (997.111) folgendes äquivalent zu Zürich gefunden:
§ 37
Bewilligte Standplätze
1
Als Standplätze gelten:
a)
bewilligte Liegeplätze auf den öffentlichen Gewässern;
b)
bewilligte Land-Liegeplätze auf Uferparzellen; vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.