Felchen - Gesetz Neuenburgersee

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DieZille
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Felchen - Gesetz Neuenburgersee

Beitrag von DieZille »

Liebe Alle,

Ziemlich trockenes Thema, dass ich hier auflege, doch könnte es den ein oder anderen Ärger vermeiden.

Ein Frage, - und hoffentlich eine klare Antwort - die sich an die eingefleischten "Fäucheler" des Neuenburgersees richten.

Grundsätzlich ist die Frage simpel: wie viele Angelruten darf ich zum Felchenfischen im Neuenburgersee benutzen? Möglichst aufmerksam las ich das aktuelle interkantonale Ausführungsreglement durch und stiess bei Kapitel 5 an, beginnend mit dem Art. 15, bzgl. der Definition der Angel. Darin heisst es in Ziff. 4 "Es dürfen wahlweise maximal drei der folgenden Angelgeräte verwendet werden: Gambe, Senkangel, Schwebeangel, Setzangel oder Wurfangel. Ihre Verwendung wird in den Artikeln 17–21 festgelegt". Dabei fällt mir auf, dass grundsätzlich drei der genannten Angeln benutzt werden dürfen, vorbehalten bleiben deren Definitionen, die ja in den folgenden Artikeln beschrieben werden. Art. 17, die Gambe, gilt als Senkangel, die auf und ab bewegt wird, und Ziff. 2 besagt, dass nur eine solche Angel benutzt werden darf. Soweit klar. Folgt in Art. 18 aber die Senkangel (die ja nicht bewegt wird), sondern mit Laufzapfen montiert den Boden nicht berühren sollte. Bis zu 6 Angelhaken, also theoretisch eine Gambe, dürfen angehängt werden. Selbes gilt für die Schwebeangel (Art. 19), aber halt anders gebunden. Doch auch hier sind 6 Haken erlaubt. Dann Art. 20, die Setzangel, wovon theoretisch gleich zwei eingesetzt werden dürfen mit jeweils sechs Angelhaken. Das wären wiederum zwei Gamben.

Fragestellung:
Bezugnehmend auf Art. 15, Ziff. 4, der ja wahlweise maximal drei der prädefinierten Angeln erlaubt, die Gambe als definierte Gambe jedoch nur einzeln verwendet werden darf (also pro Hand eine Rute mit Gambe und auf und ab Bewegung ist definitiv verboten), sehe ich hier Spielraum für den Einsatz weiterer Angelruten mit besagten Techniken. Konkret, eine Gambe aktiv (auf und ab Bewegung) und dann wahlweise zwei Setzangel (als zwei Ruten mit jeweils einer Gambe, die ich jedoch runterlasse und nur zum Heben bewege) oder eine Senkangel mit Laufzapfen + Setzangel oder halt mit einer Schwebeangel. Daraus lese ich, dass ich nebst der aktiv gefischten Gambe, noch eben zwei weitere Ruten (passiv) mit Gambe bestücken darf. Trifft dies zu?

Wenn schon Mal jemand soviel Zeit zum verlieren hatte, um über sowas nachzudenken und dabei vielleicht auf eine klare Antwort gestossen ist, dann würde ich diese gerne entgegennehmen :-)

Petri Gruess
Die Zille
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garimpeiro
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Re: Felchen - Gesetz Neuenburgersee

Beitrag von garimpeiro »

Vielen Dank für das nach forschen! Mich würde aber noch interessieren ob man eine nachläufer Nymphe verwenden darf? Sprich 4 + 1 nach dem Blei. Have leider nichts darüber gefunden. Weisst du da etwas?

Liebe Grüsse Leonardo
“Das interessanteste Geschöpf der Zoologie ist der Fisch. Er wächst noch, wenn er längst verspeist ist. Wenigstens in den Augen des Anglers.” Ernest Hemingway :D

Gruss vom Bielersee
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Loup
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Re: Felchen - Gesetz Neuenburgersee

Beitrag von Loup »

Es gibt in Neuenburgpatent noch mehr Ungereimtheiten.
@DieZille
Wenn du dich auf einen Rechtsstreit mit den Behörden einlassen würdest, besteht die Möglichkeit, dass du mit deinen Argumenten gewinnen würdest.
@garimpeiro
Wenn du dir die Zeit nimmst Felchen zu fischen auf dem Neuenburger, würde ich dir empfehlen. Nimm dir doch wenigstens die Zeit das Reglement zu studieren, oder schau dir mal den Artikel von DieZille an. Da erkennst du sofort, es ist auf dem Neuenburger sogar erlaubt mit 6 Anbissstellen zu fischen.
Ob du mit einem Nachläufer fischen darfst findest du bei DieZille nicht. Ich verrate dir das auch nicht. Es steht aber ganz klar im Reglement....
Art. ?????verrate ich dir auch nicht.
Meine Meinung
Wer sich die Zeit nimmt zum fischen, der soll sich auch die Zeit nehmen das Reglement zu studieren. Beispiel DieZille
Gruss vom Murtensee
Loup
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Marcimarc
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Re: Felchen - Gesetz Neuenburgersee

Beitrag von Marcimarc »

Hi,
also wenn ich mal nach der Kurzfassung gehe, würde ich sagen maximal eine Angel mit Gambe. Alles andere wäre ziemlich spitzfindig und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Also für meine Nerven und Seelenfrieden würde ich es bei einer belassen.
https://www.vd.ch/fileadmin/user_upload ... chatel.pdf

Zitat:
GAMBE (EGLI UND FELCHEN)
• Es darf nur eine Gambe verwendet werden, mit höchstens 6 einfachen Angelhaken.
• Die Verwendung der Gambe ist für Eglis vom 15. April bis 31. Mai und für Felchen vom 15. Oktober bis Ende Februar verboten.
• Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus ist nicht gestattet und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen.
• Es ist verboten, sich einem nicht verankerten Wasserfahrzeug auf weniger als 50 Meter und einem verankerten Wasserfahrzeug auf weniger als 100 Meter zu nähern.
• Bei der Gambe, die dem Fang von Felchen dient, ist das Fischen in Wassertiefen von weniger als 20 m verboten.
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