Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Alles über Montagen, Springer, Nymphen, Nuggi, Fischli.
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Rolandus
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Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von Rolandus »

Hallo

Ich habe über den Artikel 13 "Gewässer mit kantonalem Fischereirecht (Regalgewässer)" in den Vorschriften des Kantons Bern meditiert.

darunter
c) eine Gambe oder Hegene mit mehr als fünf Angeln zu verwenden oder diese
mit dem Jucker oder einem Schwimmer zu kombinieren;
e) ausser bei den unter c und d aufgeführten Fällen mehr als zwei Anbissstellen
zu verwenden

Dazu: Art. 23 / 4. Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand
2 Unter dem Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen darf in diesen Gewässern und Gewässerabschnitten entweder mit zwei Angelruten mit je
höchstens zwei Anbissstellen ohne Widerhaken oder mit zwei Schleppschnüren
mit je einem Köder mit oder ohne Widerhaken gefischt werden.

Zu Art. 24 5. Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand
steht nicht besonderes zu Anbisstellen

Soweit die Grundlagen.
Nun spiele ich ein wenig mit den Kombinationen und frage, was ist denn beispielsweise bei folgenden Ideen wo erlaubt:

Barschlift:
Auf www.fischundfang.de ist der "Barschlift" sehr schön beschrieben als Methode, die sich u.a. auch eignet vom Ufer aus etwas weiter draussen "vertikal" zu angeln.
Im Prinzip ist es ja eine normale Laufzapfenmontage: http://www.fischundfang.de/So-faengt-ma ... h-Ansitzen
Wenn ich jetzt darunter eine Art Drop-Shot Montage hängen würde, also zuunterst ein nicht zu schweres Blei und darüber 1 bis mehrere Drop-Shot Haken, wie viele Anbiss-Stellen wären dann erlaubt? Ab wann wäre es eine Gambe/Hegene mit Zapfen, also verboten? Ginge es mit zwei Anbisstellen, damit man mit der einen Bodennah, und beispielsweise mit der andern 1-2 Meter darüber zielen könnte?

Drop-Shot vom Boote aus:
Wenn ich eine Drop-Shot Montage vom Boot aus mache (Stausee oder z.B. Bierlermeer), darf ich dann zuunterst am Blei oder bebleiten GuFi einen Haken ranmachen? Ab wann wäre die Kombination als Hegene mit Pilker zuunterst zu interpretieren und so dann irgendwann wohl nicht mehr legal?

Tschech Nymph
Oder wie sich das auch immer nennt.
Gemäss Art. 23 könnte man beispielsweise in der Aare bei Bern mit zwei Anbisstellen (z.B zwei verschiedene Nymphen) fischen.
Macht es da einen Unterschied zwischen Fliegenfischen und/oder Zapfenfischen, bzw. wären in beiden Varianten zwei Anbisstellen erlaubt?

Spinner mit Wurm (oder Gummiwurm) kombiniert.
Ich habe eine ganze Schachtel alter Spinner ganz billig erstanden. Jetzt habe ich ein paar kombinierte Köder gebastelt, im Sinne von vorne oder nebendran Spinnerblatt mit folgendem Gummifisch, aber nur einem Haken beim/im Gummifisch. Ich fragte mich auch, ob ich beim Spinner den Haken belassen dürfte und erst 10 cm dahinter ein Gummifisch oder Gummiwurd oder was auch immer mit einem zweiten Haken montieren darf, oder allenfalls diesen 10 cm davor mit einem seitlichen Arm oder Haken an der Schnur. Es soll ja grad bei den Eglis den Futterneid ansprechen, wenn vermeintlich ein anderer Fisch den Köder mitangreift. Was ist in diesen Kombinationen erlaubt. Zwei Anbiss-Stellen in jedem Fall?

Danke für Eure Inputs bezüglich rechtlichem und vielleicht auch Basteltipps (da wenig zeit zum Fischen, ab und zu wenigstens abends spät noch eine Stunde Bastelarbeit mit und ohne Keller aufräumen :-)
Rolandus
ROLANDUS
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SbiroBass
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von SbiroBass »

Bezüglich den Anbissstellen würde mich auch noch etwas interessieren:

Darf man vor einem Wobbler oder Gummifisch einen Springer Montieren?

Darf man bei einem Sbirolino oder Carolinarig zwei Anbissstellen nach dem ''Gewicht'' verwenden?

Es wird ja oft mit 2 Ködern nach dem Bull gefischt...
Arts

Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von Arts »

Es zeigt doch nur wieder wie antiquiert gewisse Bestimmungen sind...

Die Begrifflichkeiten und Definitionen von z.B Gambe/Hegene oder Jucker sind bei den heutigen modernen Rigs und Angelmethoden nicht mehr eindeutig...

Dazu kommt bei den heutigen demographischen Gegebenheiten noch von z.b Jucker zu sprechen.... Und das in einer rechtsgültigen Vorschrift :)

Tom
Zuletzt geändert von Arts am Di 14. Aug 2012, 10:32, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von SbiroBass »

:v:

Es ist halt einfacher beim Alten zu bleiben als mit der Zeit zu gehen. Im Kanton Solothurn wurden die Vorschriften mindestens auf das nötigste zusammengekürzt.

Bei diesen wirklich veralteten Vorschriften weiss man bei neuen Teckniken nie ganz sicher ob man etwas verbotenes macht. Für die Kontrollorgane ist es dadurch auch schwieriger dies richtig zu kontrollieren und das gibt dann wider unnötige Diskusionen und Erklärungen.

Man sollte nicht nur die Fische abbilden, sondern auch die wichtigsten neuen Rigs, das würde für Klarheit sorgen.

Ich wurde an der Forelleneröfnung an der Emme im solothurnischen kontrolliert. Ich habe eine 38er ReFo gefangen auf ein Dropshotrig. Ich musste dem Kontroleur lange erklären wie es Funktioniert und das es kein Setzen ist... Er, so um die 30, hatte noch nie davon gehört sagte er mir... Am Schluss war alles in Ordnung aber mit einer angepassten Erklärung seitens des Gesetzgebers würde soetwas nur noch selten passieren.
habakuk

Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von habakuk »

das mit dem dropshot haben wir doch bereits abklären lassen, jemand hat soweit ich mich erinnern mag auch beim fischereiinspektorat nachgefragt. setzen gilt dann als setzen, wenn man dabei die rute aus der hand legt...
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SbiroBass
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von SbiroBass »

Es war ja auch in Ordnung bei der Kontrolle. Das war nur ein Beispiel für die Veraltung :wink:
Arts

Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von Arts »

Warum schreibt man es nicht so!?

Nachfragen ist gut aber die Diskussion wird trotzdem am Wasser immer wieder kommen, und schriftlich geben die nichts raus... Die wollen sich nicht die Finger verbrennen... Auf Anfrage wurde mir eimal gesagt das sie nichts schriftlich besätigen, stünde ja alles im Patent :lol:

Zum Thema:

Es ist immer problematisch wenn man nur Begriffe verwendet welche umganssprachlich eine Angelmethode beschreiben...

Nur als Beispiel:

Anstelle Hegene, Gambe, oder Dropshot oder Springer....könnte man ja diese Montagen so umschreiben das es klar ist.

Wo ist der Unterschied von Dropshot zu Gambe? Die Anzahl Anbissstellen?
Ab wann ist eine Gambe eine Gambe? Wenn sie aktiv geführt wird.

Wann ist Grundfischen Grundfischen? Wenn die Rute nicht aktiv geführt wird..

Also ist Dropshot und Gambe dasselbe.. Es würde also reichen zu schreiben: Bei aktiv geführter Rute sind maximal 5-Anbisstellen erlaubt..

Das schliesst somit ein das beim Setzten nicht 5 Anbisstellen erlaubt sind. Wäre nur noch zu definieren: wie viele

Man könnte noch präzisieren das 5 Anbisstellen nur beim Vertikalangeln erlaubt sind, dann wäre die Spinnfischerei mit 5 Anbisstelen auch ausgeschlosssen (Wurfangelei)

Und am Schluss so definiert, bedeutet dies sogar das ich eine Dropshotmontage mit 1ner Anbisstellle werfen darf

Grus
Tom
Zuletzt geändert von Arts am Di 14. Aug 2012, 10:56, insgesamt 1-mal geändert.
pikefighter

Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von pikefighter »

.
Zuletzt geändert von pikefighter am Mi 5. Dez 2018, 12:14, insgesamt 1-mal geändert.
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tom66
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von tom66 »

Gemäss Aussage des Fischereiinspektorats des Kantons Bern ist die Methode mit Unterwasserzapfen, Gambe mit Widerhaken und zuunterst ein Blei mittlerweile zulässig.

Gruess

Tom66
Pit65

Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von Pit65 »

@TOM
Hast du was schriftliches erhalten?
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tom66
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von tom66 »

@Pit

Ein Kollege von mir arbeitet beim FI und der hat mir das gesagt das ab sofort so geangelt werden darf, ich kann Dir per PN auch seine Tel. Nr. und Namen angeben wenn Du das wünschst.

Gruess

Tom66
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Rolandus
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von Rolandus »

Danke für die vielen und schnellen Beiträge. Es zeigt mir, dass es nicht falsch ist, immer wieder solche Dinge zu posten und zu diskutieren.
Vielleicht lesen ja die Herren vom FI auch mit :roll:
Grundsätzlich könnte man meiner Meinung nach diese Vorschriften zu besagten Details auch vereinfachen, dafür bei andern Themen klarer, oder sogar etwas schärfer sein.
Es geht ja darum fair zu fischen (ohne zu diskutieren, ob fischen überhaupt fair sein kann).
Aber was bringt's den Fischen, wenn ich z.B. an der Aare unterhalb Bern nur mit einer an Stelle von zwei bis drei Anbiss-Stellen fische, dafür aber zur Laichzeit in Stiefeln im Wasser rumtrample, etc.
Ohne jetzt das Thema hier erweitern zu wollen (entsprechende Diskussionen sind meistens schon vorhanden), sollten die Gesetzgebung wieder etwas mit Mass betrieben werden bezüglich der erlaubten Fangmethoden.

Von mir aus könnte man sagen: Edelfischgewässer: nur eine Anbiss-Stelle und nur mit Einfachhaken.
Alle andern Gewässer maximal 5 Anbiss-Stellen. Wo ist das Problem, wenn dann hier und da einer die Idee hat, mit 5 Anbiss-Stellen auf Egli vom Ufer aus werfen zu drop-shotten, oder wenn ein Grundblei für Schleien oder Karpfen am Boden liegt mit 5 Haken am Vorfach? Und wo wäre das Problem, wenn ich an der unteren Aare eine Technik entwickeln würde, wo ich mit 5 Fliegen oder Nymphen gleichzeitig fische?
Erstens hätte ich wohl kaum mehr als einen Fisch gleichzeitig dran und würde mich wohl nur selbst behindern.

Rolandus
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Würmlibader

Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von Würmlibader »

Rolandus hat geschrieben:
Vielleicht lesen ja die Herren vom FI auch mit
und ob die mitlesen...! 8)
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miKe
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von miKe »

und ob die mitlesen...! 8)
Meinsch Mänu? Bisch sicher?

Dann bringe ich doch gleich nochmals meinen Wunsch nach Müllfeen an!!!
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thymallus
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Re: Erlaubte Anzahl Anbisstellen (Kt. Bern)

Beitrag von thymallus »

tom66 hat geschrieben:Gemäss Aussage des Fischereiinspektorats des Kantons Bern ist die Methode mit Unterwasserzapfen, Gambe mit Widerhaken und zuunterst ein Blei mittlerweile zulässig.
und warum ist es nicht auch mit oberflächenzapfen erlaubt? das ist doch alles chabis - den fischen ist's sicher schnurz. und schonender ist ein unterwasserzapfen auch nicht, man sieht den biss in der regel weniger schnell/gut... :roll:
am oberflächen-hegenenzapfen schaukelt die hegene dazu noch verführerisch auf und ab.
ich bin generell für simple fischereivorschriften, die möglichst kein jus-studium verlangen (wir sind ja auch ein simples völkchen :mrgreen: ).
ja-ja, ich weiss: in manchen fällen geht's einfach nicht ohne zusatzvorschriften und manchmal würden die fischer allfällige vorschrifts-freiheiten ungebührlich ausnutzen, so dass bestimmt der futterneidige nachbar nach neuen regeln schreit (schon oft erlebt). trotzdem: mit der hälfte der §§ würde es wohl auch gehen.
God made one third of the earth land and two thirds water which clearly shows that he intended man to spend one third of his time plowing an two thirds fishing!
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