ich habe von Jörg Ramseier, Fischereiaufseher im Seeland folgende E-Mail mit PDF Datei erhalten

Die Fischereivorschriften sollen im Allgemeinen dazu dienen Schäden am Fischbestand durch die Angelfischerei zu vermeiden. Wir sind beim Entscheid davon ausgegangen, dass durch diese neue Methode keine Gefahr für die Fischbestände entsteht. Wir sind uns bewusst, dass die Ausführungsbestimmungen für diese spezielle Montage lückenhaft sind und hoffen, dass die getroffene Regelung von den Angelfischern vernünftig angewendet wird. Sollten negative Auswirkungen spürbar werden, müssten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen angepasst werden.
Die künftige Handhabung wird den freiwilligen Fischereiaufseher im Kanton Bern an den jährlichen Weiterbildungskursen im Februar/März diese Jahres instruiert werden
Mit freundlichem Gruss
J. Ramseier, Fischereiaufseher
Wir, dass Fischerforum Team Danken Jörg Ramseier für diese ausführlichen Informationen

Zusammenfassung:
Beim Fischen mit dem Zapfen (Schwimmer) oder anderen Schwimmkörpern, egal welche Zielfische, sind 2 Anbissstellen erlaubt.
Beim Fischen mit der versunken Zapfenmontage (ausschliesslich auf Felchen und Egli) mit der Gambe/Hegene, sind 5 Anbissstellen erlaubt.
Verwendung von Gambe/Hegene mit einem versunkenen
Schwimmer im Kanton Bern
Ausgangslage:
Die Anzahl der erlaubten Anbissstellen bei der Zapfenfischerei (max. 2) und der
Gambenfischerei (max. 5) sind in Art. 13 der Direktionsverordnung über die
Fischerei vom 22.09.1995 (FiDV) eindeutig geregelt. Es ist die Frage aufgetaucht,
ob die Verwendung einer Gambe/Hegene mit einem oberhalb angebrachten
Auftriebskörper (versunkener Schwimmer) erlaubt ist und wie viele
Anbissstellen erlaubt sind.
Erläuterung:
Die Gambe/Hegene in Kombination mit einem versunkenen Schwimmer ist
scheinbar eine Zwischenform der Zapfen- und Hegenenfischerei. Grundsätzlich
wird aber dabei klar die Gambenfischerei ausgeführt, wobei der Schwimmer
lediglich dazu dient, die Gambe senkrecht vom Gewässergrund aufzurichten.
Gegenüber der herkömmlichen Gambenfischerei können nicht mehr Anbissstellen
eingesetzt werden und es ist daher auch nicht ein Schaden am
Fischbestand zu befürchten. Diese Methode kann von der Zapfenfischerei, bei
der der Köder durch einen Schwimmer in Schwebe gehalten wird, eindeutig dadurch
abgegrenzt werden, dass der Auftriebskörper abgetaucht ist.
Erwägungen:
Es besteht ein gewisses Risiko, dass die liberal gehandhabten Vorschriften bezüglich
der erlaubten Anbissstellen bei der Grundangelei (max. 2 Anbissstellen)
unterlaufen werden könnten. Sollten sich aus dem vorliegenden Entscheid
grössere Schwierigkeiten ergeben, müssten allenfalls die Vorschriften in Art. 13
FiDV präzisiert werden. Es darf jedoch erwartet werden, dass die Methode mit
dem versunkenen Schwimmer vor allem zum Fang von Felchen und Barschen
im See gebraucht und nicht missbräuchlich bei anderen Fangmethoden verwendet
wird.
Entscheid:
Bis auf weiteres wird im Kanton Bern in den Gewässern wo die
Gambe/Hegene erlaubt ist, die Verwendung der Gambe/Hegene mit versunkenem
Schwimmer toleriert.
Ligerz, 31.01.2007 J. Ramseier, Fischereiaufseher
