Ist das Zapfenfischen oder Gambenfischen?
- Rolf
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Hallo Freunde,
ich habe von Jörg Ramseier, Fischereiaufseher im Seeland folgende E-Mail mit PDF Datei erhalten
Die Fischereivorschriften sollen im Allgemeinen dazu dienen Schäden am Fischbestand durch die Angelfischerei zu vermeiden. Wir sind beim Entscheid davon ausgegangen, dass durch diese neue Methode keine Gefahr für die Fischbestände entsteht. Wir sind uns bewusst, dass die Ausführungsbestimmungen für diese spezielle Montage lückenhaft sind und hoffen, dass die getroffene Regelung von den Angelfischern vernünftig angewendet wird. Sollten negative Auswirkungen spürbar werden, müssten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen angepasst werden.
Die künftige Handhabung wird den freiwilligen Fischereiaufseher im Kanton Bern an den jährlichen Weiterbildungskursen im Februar/März diese Jahres instruiert werden
Mit freundlichem Gruss
J. Ramseier, Fischereiaufseher
Wir, dass Fischerforum Team Danken Jörg Ramseier für diese ausführlichen Informationen
Zusammenfassung:
Beim Fischen mit dem Zapfen (Schwimmer) oder anderen Schwimmkörpern, egal welche Zielfische, sind 2 Anbissstellen erlaubt.
Beim Fischen mit der versunken Zapfenmontage (ausschliesslich auf Felchen und Egli) mit der Gambe/Hegene, sind 5 Anbissstellen erlaubt.
Verwendung von Gambe/Hegene mit einem versunkenen
Schwimmer im Kanton Bern
Ausgangslage:
Die Anzahl der erlaubten Anbissstellen bei der Zapfenfischerei (max. 2) und der
Gambenfischerei (max. 5) sind in Art. 13 der Direktionsverordnung über die
Fischerei vom 22.09.1995 (FiDV) eindeutig geregelt. Es ist die Frage aufgetaucht,
ob die Verwendung einer Gambe/Hegene mit einem oberhalb angebrachten
Auftriebskörper (versunkener Schwimmer) erlaubt ist und wie viele
Anbissstellen erlaubt sind.
Erläuterung:
Die Gambe/Hegene in Kombination mit einem versunkenen Schwimmer ist
scheinbar eine Zwischenform der Zapfen- und Hegenenfischerei. Grundsätzlich
wird aber dabei klar die Gambenfischerei ausgeführt, wobei der Schwimmer
lediglich dazu dient, die Gambe senkrecht vom Gewässergrund aufzurichten.
Gegenüber der herkömmlichen Gambenfischerei können nicht mehr Anbissstellen
eingesetzt werden und es ist daher auch nicht ein Schaden am
Fischbestand zu befürchten. Diese Methode kann von der Zapfenfischerei, bei
der der Köder durch einen Schwimmer in Schwebe gehalten wird, eindeutig dadurch
abgegrenzt werden, dass der Auftriebskörper abgetaucht ist.
Erwägungen:
Es besteht ein gewisses Risiko, dass die liberal gehandhabten Vorschriften bezüglich
der erlaubten Anbissstellen bei der Grundangelei (max. 2 Anbissstellen)
unterlaufen werden könnten. Sollten sich aus dem vorliegenden Entscheid
grössere Schwierigkeiten ergeben, müssten allenfalls die Vorschriften in Art. 13
FiDV präzisiert werden. Es darf jedoch erwartet werden, dass die Methode mit
dem versunkenen Schwimmer vor allem zum Fang von Felchen und Barschen
im See gebraucht und nicht missbräuchlich bei anderen Fangmethoden verwendet
wird.
Entscheid:
Bis auf weiteres wird im Kanton Bern in den Gewässern wo die
Gambe/Hegene erlaubt ist, die Verwendung der Gambe/Hegene mit versunkenem
Schwimmer toleriert.
Ligerz, 31.01.2007 J. Ramseier, Fischereiaufseher
ich habe von Jörg Ramseier, Fischereiaufseher im Seeland folgende E-Mail mit PDF Datei erhalten
Die Fischereivorschriften sollen im Allgemeinen dazu dienen Schäden am Fischbestand durch die Angelfischerei zu vermeiden. Wir sind beim Entscheid davon ausgegangen, dass durch diese neue Methode keine Gefahr für die Fischbestände entsteht. Wir sind uns bewusst, dass die Ausführungsbestimmungen für diese spezielle Montage lückenhaft sind und hoffen, dass die getroffene Regelung von den Angelfischern vernünftig angewendet wird. Sollten negative Auswirkungen spürbar werden, müssten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen angepasst werden.
Die künftige Handhabung wird den freiwilligen Fischereiaufseher im Kanton Bern an den jährlichen Weiterbildungskursen im Februar/März diese Jahres instruiert werden
Mit freundlichem Gruss
J. Ramseier, Fischereiaufseher
Wir, dass Fischerforum Team Danken Jörg Ramseier für diese ausführlichen Informationen
Zusammenfassung:
Beim Fischen mit dem Zapfen (Schwimmer) oder anderen Schwimmkörpern, egal welche Zielfische, sind 2 Anbissstellen erlaubt.
Beim Fischen mit der versunken Zapfenmontage (ausschliesslich auf Felchen und Egli) mit der Gambe/Hegene, sind 5 Anbissstellen erlaubt.
Verwendung von Gambe/Hegene mit einem versunkenen
Schwimmer im Kanton Bern
Ausgangslage:
Die Anzahl der erlaubten Anbissstellen bei der Zapfenfischerei (max. 2) und der
Gambenfischerei (max. 5) sind in Art. 13 der Direktionsverordnung über die
Fischerei vom 22.09.1995 (FiDV) eindeutig geregelt. Es ist die Frage aufgetaucht,
ob die Verwendung einer Gambe/Hegene mit einem oberhalb angebrachten
Auftriebskörper (versunkener Schwimmer) erlaubt ist und wie viele
Anbissstellen erlaubt sind.
Erläuterung:
Die Gambe/Hegene in Kombination mit einem versunkenen Schwimmer ist
scheinbar eine Zwischenform der Zapfen- und Hegenenfischerei. Grundsätzlich
wird aber dabei klar die Gambenfischerei ausgeführt, wobei der Schwimmer
lediglich dazu dient, die Gambe senkrecht vom Gewässergrund aufzurichten.
Gegenüber der herkömmlichen Gambenfischerei können nicht mehr Anbissstellen
eingesetzt werden und es ist daher auch nicht ein Schaden am
Fischbestand zu befürchten. Diese Methode kann von der Zapfenfischerei, bei
der der Köder durch einen Schwimmer in Schwebe gehalten wird, eindeutig dadurch
abgegrenzt werden, dass der Auftriebskörper abgetaucht ist.
Erwägungen:
Es besteht ein gewisses Risiko, dass die liberal gehandhabten Vorschriften bezüglich
der erlaubten Anbissstellen bei der Grundangelei (max. 2 Anbissstellen)
unterlaufen werden könnten. Sollten sich aus dem vorliegenden Entscheid
grössere Schwierigkeiten ergeben, müssten allenfalls die Vorschriften in Art. 13
FiDV präzisiert werden. Es darf jedoch erwartet werden, dass die Methode mit
dem versunkenen Schwimmer vor allem zum Fang von Felchen und Barschen
im See gebraucht und nicht missbräuchlich bei anderen Fangmethoden verwendet
wird.
Entscheid:
Bis auf weiteres wird im Kanton Bern in den Gewässern wo die
Gambe/Hegene erlaubt ist, die Verwendung der Gambe/Hegene mit versunkenem
Schwimmer toleriert.
Ligerz, 31.01.2007 J. Ramseier, Fischereiaufseher
Zuletzt geändert von Rolf am Fr 2. Feb 2007, 12:06, insgesamt 1-mal geändert.
Gruss Rolf
Rettet die Würmer, fischt mit der Nymphe!
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- Uwe
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Felchenfischer hat geschrieben:Hallo Freunde,
Beim Fischen mit der versunken Zapfenmontage (ausschliesslich auf Felchen und Egli) mit der Gambe/Hegene, sind 5 Anbissstellen erlaubt.[/b][/color]
Merci Rolf für die Info!!
Nun ist es klar und offiziell
Sollte jemand (nursomalanMariodenk) wissen wie die versunkene Zapfenmontage aussieht, dann einfach HIER anklicken
Gruss Uwe
Eine Seeforelle zu fangen ist wie ein wunderschöner Sonnenuntergang. Man kann es nicht beschreiben, man muss es erlebt haben.
Eine Seeforelle zu fangen ist wie ein wunderschöner Sonnenuntergang. Man kann es nicht beschreiben, man muss es erlebt haben.
- Martin
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Mit dieser Erklärung kann ich mich abfinden und spreche hiermit meinen Dank für die schnelle Klärung an das Fischerei Inspektorat aus.
Jetzt können die Gambenhersteller doch billigere 2er Gamben herstellen, für die Uferfischer welche dennoch die obenauf schwimmende Version bevorzugen.
Jetzt können die Gambenhersteller doch billigere 2er Gamben herstellen, für die Uferfischer welche dennoch die obenauf schwimmende Version bevorzugen.
Gruss Martin
Es ist mir egal wie dein Vater heisst, solange ich hier angle geht niemand übers Wasser
Es ist mir egal wie dein Vater heisst, solange ich hier angle geht niemand übers Wasser
Hallo
Mit grosser Freude habe ich mir diesen Bericht eingefahren
Herzlichen Dank an Herr Ramseier und an Rolf für die Aufklärung.
Somit werde ich heute Abend ganz fleissig ein paar Gamben knüpfen und die versunkene Montage bereitstellen.
@Uwe
Danke für den Link
Der herkömmliche Zapfen kommt trotzdem mit. Bläst der Wind nicht zu stark werde ich diesen, an der zweiten Rute mit den 2er Gambe bestücken.Ich habe jedesmal Freude,wenn er nach dem zucken umfällt
bis bald mariovielfreud
Mit grosser Freude habe ich mir diesen Bericht eingefahren
Herzlichen Dank an Herr Ramseier und an Rolf für die Aufklärung.
Somit werde ich heute Abend ganz fleissig ein paar Gamben knüpfen und die versunkene Montage bereitstellen.
@Uwe
Danke für den Link
Der herkömmliche Zapfen kommt trotzdem mit. Bläst der Wind nicht zu stark werde ich diesen, an der zweiten Rute mit den 2er Gambe bestücken.Ich habe jedesmal Freude,wenn er nach dem zucken umfällt
bis bald mariovielfreud
- Uwe
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Mario hat geschrieben:
Der herkömmliche Zapfen kommt trotzdem mit. Bläst der Wind nicht zu stark werde ich diesen, an der zweiten Rute mit den 2er Gambe bestücken.Ich habe jedesmal Freude,wenn er nach dem zucken umfällt
Jepp, das kann ich gut nachvollziehen
Gruss Uwe
Eine Seeforelle zu fangen ist wie ein wunderschöner Sonnenuntergang. Man kann es nicht beschreiben, man muss es erlebt haben.
Eine Seeforelle zu fangen ist wie ein wunderschöner Sonnenuntergang. Man kann es nicht beschreiben, man muss es erlebt haben.
Durch Aufklärungsarbeit haben wir nun also ein salomonisches Urteil erreicht.
Nachvollziehen kann ich es allerdings nicht ganz.
Auch beim Fischen mit dem Hegenenzapfen liegt das Endblei auf dem Gewässergrund auf. Die Felchenbombe, wie der Gambenzapfen auch heißt, hält also mitnichten "den Köder in der Schwebe!" Im Unterschied zum überbleiten Schwimmer fungiert der Gambenzapfen nur zusätzlich als optischer Bissanzeiger. Sonst hält er - nicht anders als der überbleite Schwimmer auch - die Gambe ebenfalls nur senkrecht.
Aber nun ja...
Es sind die Schweizer Fischer, die mit dieser Regelung leben müssen.
Es steht mir als Nichtschweizer sicher nicht gut an, mich in diesem Punkt weiter zu engagieren.
Beim Bielersee-Treffen werden Helmut und ich also statt der Felchenbomben einfach Weinkorken mitbringen und mit einer Rute überbleit fischen, mit der anderen zupfen. Ich für meinen Teil mit zwei Dreiergamben.
Nachvollziehen kann ich es allerdings nicht ganz.
Erläuterung:
Die Gambe/Hegene in Kombination mit einem versunkenen Schwimmer ist
scheinbar eine Zwischenform der Zapfen- und Hegenenfischerei. Grundsätzlich
wird aber dabei klar die Gambenfischerei ausgeführt, wobei der Schwimmer
lediglich dazu dient, die Gambe senkrecht vom Gewässergrund aufzurichten.
Gegenüber der herkömmlichen Gambenfischerei können nicht mehr Anbissstellen
eingesetzt werden und es ist daher auch nicht ein Schaden am
Fischbestand zu befürchten. Diese Methode kann von der Zapfenfischerei, bei
der der Köder durch einen Schwimmer in Schwebe gehalten wird, eindeutig dadurch
abgegrenzt werden, dass der Auftriebskörper abgetaucht ist.
Auch beim Fischen mit dem Hegenenzapfen liegt das Endblei auf dem Gewässergrund auf. Die Felchenbombe, wie der Gambenzapfen auch heißt, hält also mitnichten "den Köder in der Schwebe!" Im Unterschied zum überbleiten Schwimmer fungiert der Gambenzapfen nur zusätzlich als optischer Bissanzeiger. Sonst hält er - nicht anders als der überbleite Schwimmer auch - die Gambe ebenfalls nur senkrecht.
Aber nun ja...
Es sind die Schweizer Fischer, die mit dieser Regelung leben müssen.
Es steht mir als Nichtschweizer sicher nicht gut an, mich in diesem Punkt weiter zu engagieren.
Beim Bielersee-Treffen werden Helmut und ich also statt der Felchenbomben einfach Weinkorken mitbringen und mit einer Rute überbleit fischen, mit der anderen zupfen. Ich für meinen Teil mit zwei Dreiergamben.
Zuletzt geändert von Reverend am Sa 10. Feb 2007, 11:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Da auch ich viel Staub aufgewirbelt habe, möchte auch ich mich bei Felchenfischer und Herr Ramseier für die Bemühungen die aufschlussreiche Antwort bedanken.
Es ist zu begrüssen, wenn etwas in dieser Richtung im Reglement festgehalten wird.
Da jedoch das Hegenenfischen mit Zapfen scheinbar noch nicht richtig verstanden wurde, schlage ich folgender Eintrag oder ähnliches vor:
Vorschlag:
Das Fischen mit der Hegene, 5 Anbissstellen und überbleiter Zapfenmontage ist an den Stellen erlaubt, wo das Hegenenfischen erlaubt ist. Dabei ist es egal, ob der Zapfen an der Oberfläche schwimmt oder unter Wasser gezogen wird.
Wäre das ein Vorschlag, den man an das Fischereiispektorat weiterleiten kann?
Grüsse, Simu
Es ist zu begrüssen, wenn etwas in dieser Richtung im Reglement festgehalten wird.
Da jedoch das Hegenenfischen mit Zapfen scheinbar noch nicht richtig verstanden wurde, schlage ich folgender Eintrag oder ähnliches vor:
Vorschlag:
Das Fischen mit der Hegene, 5 Anbissstellen und überbleiter Zapfenmontage ist an den Stellen erlaubt, wo das Hegenenfischen erlaubt ist. Dabei ist es egal, ob der Zapfen an der Oberfläche schwimmt oder unter Wasser gezogen wird.
Wäre das ein Vorschlag, den man an das Fischereiispektorat weiterleiten kann?
Grüsse, Simu
Tschou, Simu
----------------
Beim Praktiker funktioniert's, er weiss aber nicht warum.
Der Theoretiker weiss wie's geht, aber es funktioniert nicht.
Bei mir geht's nicht und ich weiss nicht warum!!!
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Beim Praktiker funktioniert's, er weiss aber nicht warum.
Der Theoretiker weiss wie's geht, aber es funktioniert nicht.
Bei mir geht's nicht und ich weiss nicht warum!!!
Die Frage muss, denke ich, sein, wie durch ein Gesetz bzw. eine Gesetzesänderung das Ziel eines Gesetzes transparent werden kann.
Ziele eines Fischereigesetzes sind etwa: Weidgerechtigkeit, Hegerische Aspekte (Schonung der Fischbestände), damit verbunden: Limitierung der Entnahmestückzahlen und ein Reglement der Angelgerätschaften.
Hier in Bayern finden sich im Fischereigesetz folgende Bestimmungen
(AVFiG von 2005):
Das heißt im Klartext: Entweder eine 5er-Hegene, gleich, ob mit Zupfrute, überbleitem Schwimmer oder Felchenzapfen, und keine weitere Rute.
Oder: zwei Ruten mit je einer Dreierhegene/Dreiergambe, ebenfalls gleich, wie sie gefischt wird.
Gamben dürfen allerdings nicht wie Fliegen - oder Spinnmontagen aktiv gefischt werden. (§13 Satz 2)
Dass ich in der Funktionsweise des überbleiten Schwimmers und der des Felchenzapfens keinen wesentlichen Unterschied erkennen kann, habe ich oben schon ausgeführt.
Bei beiden liegt das Grundblei auf dem Boden auf. Beide übertragen Bewegungen des Wasserkörpers (Wellen, Winddrift) auf die Gambe.
Beim Felchenzapfen kommt lediglich die optische Bissanzeige hinzu. Es werden also, gerade bei der Bootsfischerei, Bisse einfacher und deutlicher angezeigt als bei der überbleiten Montage. Man kann sogar die Fischart erkennen: Bei einem Saiblings - oder Seeforellenbiss taucht der Felchenzapfen vehement ab, bei einem Felchenbiss fällt er um.
Gerade vom Boot aus ist der Felchenzapfen wegen dieser deutlichen Bissanzeige in meinen Augen die weidgerechtere Form.
Der Vorzug der überbleiten Montage liegt lediglich darin, dass bei der Uferangelei ein Ausloten der Angeltiefe entfällt. Um dieses Vorzugs willen nimmt man die wegfallende optische Bissanzeige durch den Felchenzapfen gerne in Kauf. Da vom Ufer aus die Rute stabil abgestellt bzw. abgelegt werden kann, erfolgt eine Bissanzeige über die Rutenspitze (bei aufrecht abgestellter Rute) oder über einen Einhängebissanzeiger (bei waagerecht abgelegter Rute) - so wie beim Grundangeln.
Es ist mir klar, dass auch das bayerische Fischereirecht nicht ganz eindeutig ist in Sachen Anbisstellen bei der Hegene.
Wenn man Klarheit herstellen will, müsste §12 Satz 1.6. so lauten:
"neben der Hegene mit mehr als 3 und maximal 5 Anbissstellendarf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden.
Ziele eines Fischereigesetzes sind etwa: Weidgerechtigkeit, Hegerische Aspekte (Schonung der Fischbestände), damit verbunden: Limitierung der Entnahmestückzahlen und ein Reglement der Angelgerätschaften.
Hier in Bayern finden sich im Fischereigesetz folgende Bestimmungen
(AVFiG von 2005):
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4 und 5 befreien;
§ 13 Angelfischerei
(1) 1Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
2Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) 1Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. 2Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
Das heißt im Klartext: Entweder eine 5er-Hegene, gleich, ob mit Zupfrute, überbleitem Schwimmer oder Felchenzapfen, und keine weitere Rute.
Oder: zwei Ruten mit je einer Dreierhegene/Dreiergambe, ebenfalls gleich, wie sie gefischt wird.
Gamben dürfen allerdings nicht wie Fliegen - oder Spinnmontagen aktiv gefischt werden. (§13 Satz 2)
Dass ich in der Funktionsweise des überbleiten Schwimmers und der des Felchenzapfens keinen wesentlichen Unterschied erkennen kann, habe ich oben schon ausgeführt.
Bei beiden liegt das Grundblei auf dem Boden auf. Beide übertragen Bewegungen des Wasserkörpers (Wellen, Winddrift) auf die Gambe.
Beim Felchenzapfen kommt lediglich die optische Bissanzeige hinzu. Es werden also, gerade bei der Bootsfischerei, Bisse einfacher und deutlicher angezeigt als bei der überbleiten Montage. Man kann sogar die Fischart erkennen: Bei einem Saiblings - oder Seeforellenbiss taucht der Felchenzapfen vehement ab, bei einem Felchenbiss fällt er um.
Gerade vom Boot aus ist der Felchenzapfen wegen dieser deutlichen Bissanzeige in meinen Augen die weidgerechtere Form.
Der Vorzug der überbleiten Montage liegt lediglich darin, dass bei der Uferangelei ein Ausloten der Angeltiefe entfällt. Um dieses Vorzugs willen nimmt man die wegfallende optische Bissanzeige durch den Felchenzapfen gerne in Kauf. Da vom Ufer aus die Rute stabil abgestellt bzw. abgelegt werden kann, erfolgt eine Bissanzeige über die Rutenspitze (bei aufrecht abgestellter Rute) oder über einen Einhängebissanzeiger (bei waagerecht abgelegter Rute) - so wie beim Grundangeln.
Es ist mir klar, dass auch das bayerische Fischereirecht nicht ganz eindeutig ist in Sachen Anbisstellen bei der Hegene.
Wenn man Klarheit herstellen will, müsste §12 Satz 1.6. so lauten:
"neben der Hegene mit mehr als 3 und maximal 5 Anbissstellendarf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden.
Zuletzt geändert von Reverend am Fr 23. Feb 2007, 11:46, insgesamt 1-mal geändert.
Felchenfischen am Zapfen
Das Thema wird in den kommenden Wochen von den Berner Fischereiaufsehern an deren Weiterbildungsdkursen diskutiert. z.B.. Gerade diesen Samstag für die Aufseher die auch am Bielersee kontrollieren, später am 3. März auch an einem Kurs für die Berner Oberländer, es gilt ja auch für den Thuner und Brienzersee.
Es ist auch unter uns (bin auch freiwilliger Aufseher im Kt. Be) ein noch nicht ganz klares Thema. Persönlich bin ich dafür, dass es im Reglement 2008 besser verständlich "ausgedeutscht" wird, mit Zusatz-Faltblatt oder ähnlich, oder halt einem (fälligen) Neudruck.
Gruss
Stefan
Es ist auch unter uns (bin auch freiwilliger Aufseher im Kt. Be) ein noch nicht ganz klares Thema. Persönlich bin ich dafür, dass es im Reglement 2008 besser verständlich "ausgedeutscht" wird, mit Zusatz-Faltblatt oder ähnlich, oder halt einem (fälligen) Neudruck.
Gruss
Stefan
Jetzt muss ich diesen alten Thread doch noch einmal wiederbeleben.
Haben einige von euch den aktuellen Blinker (Nr. 6/ Juni 2007) schon gelesen? Da steht auf den Seiten 46 - 49 ein Artikel vom Blinker-Chefredakteur Richard Lütticken über das Gamben-/Hegenenfischen.
Interessant vor allem die Grafik auf Seite 49 oben: "Versenkte Pose".
Da wird ein Felchenzapfen so eingestellt, dass er nicht schräg über der Wasseroberfläche steht, sondern eben durch das Grundblei knapp unter die Wasseroberfläche gezogen wird. Der Gag: bei einem Biss steigt der Schwimmer aus dem Wasser und fällt um.
Nachdem wir es nun amtlich haben, dass das Fischen mit dem "versenkten Schwimmer" erlaubt ist, scheint es nur mehr eine "Einstellungsfrage" im wahrsten Sinne des Wortes zu sein, ob an der Zapfenmapfenmontage nur zwei oder fünf Springer montiert sein dürfen. 30-50cm Streckendifferenz bei der Einstellung des Stoppers entscheiden darüber.
Spricht was dagegen, diese Variante des "versenkten Schwimmers" am Bieler See zu praktizieren?
Haben einige von euch den aktuellen Blinker (Nr. 6/ Juni 2007) schon gelesen? Da steht auf den Seiten 46 - 49 ein Artikel vom Blinker-Chefredakteur Richard Lütticken über das Gamben-/Hegenenfischen.
Interessant vor allem die Grafik auf Seite 49 oben: "Versenkte Pose".
Da wird ein Felchenzapfen so eingestellt, dass er nicht schräg über der Wasseroberfläche steht, sondern eben durch das Grundblei knapp unter die Wasseroberfläche gezogen wird. Der Gag: bei einem Biss steigt der Schwimmer aus dem Wasser und fällt um.
Nachdem wir es nun amtlich haben, dass das Fischen mit dem "versenkten Schwimmer" erlaubt ist, scheint es nur mehr eine "Einstellungsfrage" im wahrsten Sinne des Wortes zu sein, ob an der Zapfenmapfenmontage nur zwei oder fünf Springer montiert sein dürfen. 30-50cm Streckendifferenz bei der Einstellung des Stoppers entscheiden darüber.
Spricht was dagegen, diese Variante des "versenkten Schwimmers" am Bieler See zu praktizieren?
Hallo Gerhard,
Natürlich kannst du die versunkene Variante ausüben. Vom Boot aus ist aber die schwimmende Montage der versunkene vorzuziehen.Jeder Fischkontakt wird durch den Zapfen sichtbar und es macht einfach mehr Spass Ein Barsch wird dein versunkenen Zapfen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf die Oberfläche bringen
Der Zapfen hüpft dann nur so rum..
Vom Ufer aus ist es eine andere Situation. Die Schnur kann nach dem Auswerfen gestrafft werden. Es gibt kein Schauckeln,so ist auch die Rutenspitze einen optimalen Bissanzeiger.. z.B. wenn der Zapfen nicht
aufsteigt
Ich fange mit einer 2er Gambe am schwimmender Zapfen manchmal nicht schlechter als mit Zupfen, und das auf einer Spinnrute die es auch mit Hechten gerne aufnimmt
Natürlich kannst du die versunkene Variante ausüben. Vom Boot aus ist aber die schwimmende Montage der versunkene vorzuziehen.Jeder Fischkontakt wird durch den Zapfen sichtbar und es macht einfach mehr Spass Ein Barsch wird dein versunkenen Zapfen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf die Oberfläche bringen
Der Zapfen hüpft dann nur so rum..
Vom Ufer aus ist es eine andere Situation. Die Schnur kann nach dem Auswerfen gestrafft werden. Es gibt kein Schauckeln,so ist auch die Rutenspitze einen optimalen Bissanzeiger.. z.B. wenn der Zapfen nicht
aufsteigt
Ich fange mit einer 2er Gambe am schwimmender Zapfen manchmal nicht schlechter als mit Zupfen, und das auf einer Spinnrute die es auch mit Hechten gerne aufnimmt