Besondere Vorschriften für einzelne Regalgewässer
1. Brienzer-, Thuner- und Bielersee
Art. 20
1Das Patent berechtigt im Brienzer-, Thuner- und Bielersee zur Verwendung von
a zwei Angelruten oder
b sechs Schleppschnüren mit je einem Köder oder
c aufgehoben
d sechs Schäubli und einer Angelrute.
2Aufgehoben
3Das Schäubli darf nur eine Angel mit höchstens drei Schenkeln aufweisen.
4Die sechs Schäubli des Patentinhabers müssen mit einer einheitlichen Farbe gekennzeichnet und mit ausgeschriebenem Vornamen, Familiennamen und Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers versehen sein.
5Pro Tag dürfen höchstens sechs Edelfische behändigt werden, davon jedoch höchstens drei Forellen.
6Gefangene Felchen und Saiblinge dürfen nicht zurückversetzt werden, es sei denn, dies verstiesse gegen die Vorschriften in Anhang I (Fangmindestmasse und Schonzeiten)..
Anhang I Fangmindestmasse und Schonzeiten
Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
b. Felchen und Brienzlig, gefangen in:
Brienzersee 18cm 01.11.-31.12.
Thunersee 28cm 01.10.-31.12.
allen übrigen Gewässern 25cm 01.11.-31.12.
Es ist also egal ob es eine Brienzlig war oder nicht, da im Brienzersee bei Felchen das Schonmass generell bei 18cm liegt, da es dort mehrheitlich kleinwüchsigere Felchen sind.
Wenn es aber darum geht, wie man einen Brienzlig identifiziert, dann haben wir hier bereits eine gute Diskussion über Felchenrassen am Start:
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