Sorry, aber dieses Verbot gibt es so gar nichtIhre «Petri-Heil»-Redaktion hat geschrieben:Ein «catch and release»-Verbot, wie es in Deutschland gehandhabt wird, können wir zwar weitgehend abwenden, aber die schizophrene Philosophie «nur ein toter Fisch ist ein guter Fisch» wird aktiv verbreitet.
Zum Einen ist Fischereirecht Landersache und jedes Bundesland kocht seine eigene Supe, darüber staht aber immer noch das Bundes-Tierschutz-Gesetz.
Bei uns in der Hessischen Fischereiverordnung steht beispielsweise (aber auch erst seit dem letzen Jahr) folgendes in § 10 Absatz 3:
(3) Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist
verboten.
Ordnungswidrig laut § 14 handelt, wer...
...entgegen § 10 Abs. 3 Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund nach dem
Fang wieder auszusetzen.
Das ist nun ein echter Gummiparagraph und kann nur denjenigen Dummen betreffen, der dies offensichtlich selbst propagiert, dass er grundsätzlich alle Fische wieder zurücksetzt.
Hätte der Gesetzgeber das Zurücksetzen eines maßigen, nicht in der Schonzeit gefangenen Fisches definitv unter Strafe stellen wollen, hätte er einfach im $ 10 geschrieben: Das Zurücksetzen gefangener Fische, die das erforderliche Schonmaß überschritten haben und nicht in der Schonzeit gefangen wurden, ist verboten, basta
Ich gehe niemals mit der festen Absicht ans Wasser, alle gefangenen Fische wieder zurückzusetzen. Wohl aber kommt es mir z.B. bei einem kapitalen Fang in den Sinn, diesen zurückzusetzen, weil ich beispielsweise keine geeignete Verwendungsmöglichkeit für so viel Fisch habe. Dann bin ich nämlich durch das übergeordnete Tierschutzgesetz sogar verpflichtet dazu, den Fisch zurück zu setzen, weil laut diesem kein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet werden darf
Gleichermaßen kann ich lt. § 10 begründen, das z.B. der zurückgesetzte Fisch ein wichtiger Laichfisch war, gar nicht mein Zielfisch war..., schon ist das Zurücksetzen rechtens, weil ich ja einen vernünftigen Grund dafür habe
